Ganz klar: Ja Sie brauchen einen Anwalt oder eine Anwältin – und NEIN: der oder die kann Sie nicht auch gemeinsam vertreten
Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt können Eheleute nicht nehmen. Die Eheleute treten als gegnerische Parteien auf – selbst dann, wenn sie sich über die Scheidung und deren Folgen einig sind. In solchen Fällen kann es aber ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte sollte sich jedoch in jedem Fall mindestens einmal anwaltlich beraten lassen.
Übrigens: Wenn der Trennungswille noch nicht feststeht, sondern sich ein Ehegatte sich "so seine Gedanken macht".... Eine Erstberatung dazu (von der der andere Ehegatte natürlich nichts erfährt) kann sehr hilfreich sein, wenn man schon mal weiß, worauf man sich einläßt.
Last but not least: Ganz am Anfang des Gesprächs direkt nach den Kosten zu fragen, ist völlig normal, ja sogar erwünscht, um spätere Irritationen zu vermeiden. Unter Umständen übernimmt sogar Ihre Rechtsschutzversicherung diese Erstberatungskosten. Die Kosten dieser Erstberatung werden auf eventuell später entstehende Anwaltsvergütungen angerechnet.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 25. Juni 2014 | Zu Recht !!
Dienstag, 24. Juni 2014
Samstag, 7. Juni 2014
Wenn der getrennte Ehepartner das Gemeinschaftskonto plündert
Nach der Trennung als erstes zum Geldautomat und das Gemeinschaftskonto plündern?
Durchaus kommt es vor, dass nach einer Trennung sämtliche Konten vom Ex-Partner geplündert werden. Nur in Ausnahmefällen kann aber eine Kontoverfügung eigenmächtig vorgenommen werden, da das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto je zur Hälfte beiden Eheleuten gehört. Die Hälfte muss regelmäßig zurückgegeben werden.
Eine in Aussicht stehende Scheidung lässt die Ehepartner oft zu rabiaten Methoden greifen. Zwei Tage nach der Trennung von ihrem Mann hatte die Ehefrau im Jahre 2009 ohne dessen Wissen und Einwilligung von dem gemeinschaftlichen Konto in Polen ca. 15.500 Zloty (rund 3.800 EUR) abgehoben. Der Ehemann verlangte nun die Rückzahlung des hälftigen Betrages.
Konto in Polen leer geräumt
Um den Antrag abzuwehren, beantragte die Ehefrau Verfahrenskostenhilfe, welche das Amtsgericht Bremerhaven ablehnte. Gegen diese Entscheidung legte sie Beschwerde ein.
Hälftige Teilung bei Scheitern der Ehe
Da die Antragsgegnerin die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt hatte, war die Sache vor dem OLG Bremen noch nicht entscheidungsreif. Gleichzeitig wies der Senat jedoch darauf hin, dass die Beschwerde der Ehefrau nach dem derzeitigen Stand nur teilweise Erfolg haben werde, da der Ehemann grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von ca. 1900 EUR habe. Dies begründeten die Richter damit, dass die Ehegatten am Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt seien.
Trennungsbedingte Anschaffungen wie Möbel für eigenmächtige Abhebung nicht ausreichend
Der Grundsatz der Halbteilung komme nur dann nicht in Betracht, wenn die Kontoverfügung von einer anderen Bestimmung erfasst sei. Diese kann rechtsgeschäftlich vereinbart, sich aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder aus den Gesamtumständen ergeben. Für diese Behauptung sei aber die Ehefrau beweispflichtig geblieben.
Aufrechnung des Wohnvorteils des im Haus verbliebenen Ex-Mannes
Im Übrigen sei der Anspruch jedoch in Höhe von rund 800 EUR erloschen, da der Ehemann für drei Monate das ehemalige Familienheim bewohnt hatte. Diesbezüglich hatte die Ehefrau die Aufrechnung mit einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 274 EUR erklärt.
OLG Bremen, Urteil v. 4.03.2014, 4 UF 181/13).
Quelle: Haufe Online Redaktion
Durchaus kommt es vor, dass nach einer Trennung sämtliche Konten vom Ex-Partner geplündert werden. Nur in Ausnahmefällen kann aber eine Kontoverfügung eigenmächtig vorgenommen werden, da das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto je zur Hälfte beiden Eheleuten gehört. Die Hälfte muss regelmäßig zurückgegeben werden.
Eine in Aussicht stehende Scheidung lässt die Ehepartner oft zu rabiaten Methoden greifen. Zwei Tage nach der Trennung von ihrem Mann hatte die Ehefrau im Jahre 2009 ohne dessen Wissen und Einwilligung von dem gemeinschaftlichen Konto in Polen ca. 15.500 Zloty (rund 3.800 EUR) abgehoben. Der Ehemann verlangte nun die Rückzahlung des hälftigen Betrages.
Konto in Polen leer geräumt
Um den Antrag abzuwehren, beantragte die Ehefrau Verfahrenskostenhilfe, welche das Amtsgericht Bremerhaven ablehnte. Gegen diese Entscheidung legte sie Beschwerde ein.
Hälftige Teilung bei Scheitern der Ehe
Da die Antragsgegnerin die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt hatte, war die Sache vor dem OLG Bremen noch nicht entscheidungsreif. Gleichzeitig wies der Senat jedoch darauf hin, dass die Beschwerde der Ehefrau nach dem derzeitigen Stand nur teilweise Erfolg haben werde, da der Ehemann grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von ca. 1900 EUR habe. Dies begründeten die Richter damit, dass die Ehegatten am Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt seien.
Trennungsbedingte Anschaffungen wie Möbel für eigenmächtige Abhebung nicht ausreichend
Der Grundsatz der Halbteilung komme nur dann nicht in Betracht, wenn die Kontoverfügung von einer anderen Bestimmung erfasst sei. Diese kann rechtsgeschäftlich vereinbart, sich aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder aus den Gesamtumständen ergeben. Für diese Behauptung sei aber die Ehefrau beweispflichtig geblieben.
Aufrechnung des Wohnvorteils des im Haus verbliebenen Ex-Mannes
Im Übrigen sei der Anspruch jedoch in Höhe von rund 800 EUR erloschen, da der Ehemann für drei Monate das ehemalige Familienheim bewohnt hatte. Diesbezüglich hatte die Ehefrau die Aufrechnung mit einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 274 EUR erklärt.
OLG Bremen, Urteil v. 4.03.2014, 4 UF 181/13).
Quelle: Haufe Online Redaktion
Freitag, 23. Mai 2014
Der (zu) frühe Scheidungsantrag
Eine der notwendige Voraussetzungen für eine Scheidung ist der Ablauf des Trennungsjahres. Die meisten Scheidungsrichter lassen Scheidungsanträge ab 9 Monate trotzdem durchgehen, weil sie darauf abstellen, dass das Trennungsjahr verstrichen ist, wenn der Scheidungstermin stattfindet. Viele Scheidungen werden deshalb bereits schon Wochen oder Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht.
Das OLG Hamm (Beschluss vom 9. April 2013,1 UF 25/13 = FamRZ 2014, 208) weist nun aber darauf hin, dass ein verfrühter Scheidungsantrag zwar dem Wunsch der Parteien entgegenkommt, die Sache möglichst schnell zu beenden, jedoch auch unter Umständen unerwünschte Nebenfolgen haben kann. Die verfrühte Einreichung der Scheidung wirkt sich nämlich z.B. auf die Stichtage zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich aus und kann Trennungsunterhaltsansprüche eher wegfallen lassen. Reicht ein Ehegatte die Scheidung ein, um hier dem anderen gegenüber unlautere Vorteile zu erreichen, muss das Gericht reagieren. Wer sich der andere Ehegatte gegen die Scheidung, muss den Scheidungsantrag mangels Schlüssigkeit zurückweisen. Legt der Antragstellerin Beschwerde ein, um Zeit zu gewinnen, und ist dann in der Beschwerdeinstanz das Trennungsjahr versprechen, hilft das dem Antragsteller auch nicht weiter. Nach der Ansicht des OLG Hamm darf auch in diesem Falle dem nun durch Zeitablauf schlüssig gewordenen Scheidungsantrag trotzdem nicht stattgegeben werden, weil die Stichtage unzulässig weit vorverlegt worden sind und diese nachteilige Auswirkungen auf die Ansprüche des Antragsgegners haben würde.
Der Amtsrichter hat es hier ganz leicht - erkennt er einen (zu) frühen Scheidungsantrag, dann setzt er einfach einen ganz schnellen Termin an (und wenn dann das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, kann er locker abweisen. Der Anwalt des antragsstellenden Ehegatten sollte dann aber seinerseits (richtig) reagieren (um den Schaden - also die Kosten - möglichst gering zu halten) und den Scheidungsantrag (erstmal) zurücknehmen. Aus Zossen und Potsdam sind mir solche Verfahren durchaus bekannt.....
Ich weise Mandanten, der einen frühzeitigen Scheidungsantrags wünschen, auf die möglichen Folgen (oder zumindest Risiken) deutlich hin.
Rechtsanwalt Frank Theumer
23. Mai 2014
Das OLG Hamm (Beschluss vom 9. April 2013,1 UF 25/13 = FamRZ 2014, 208) weist nun aber darauf hin, dass ein verfrühter Scheidungsantrag zwar dem Wunsch der Parteien entgegenkommt, die Sache möglichst schnell zu beenden, jedoch auch unter Umständen unerwünschte Nebenfolgen haben kann. Die verfrühte Einreichung der Scheidung wirkt sich nämlich z.B. auf die Stichtage zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich aus und kann Trennungsunterhaltsansprüche eher wegfallen lassen. Reicht ein Ehegatte die Scheidung ein, um hier dem anderen gegenüber unlautere Vorteile zu erreichen, muss das Gericht reagieren. Wer sich der andere Ehegatte gegen die Scheidung, muss den Scheidungsantrag mangels Schlüssigkeit zurückweisen. Legt der Antragstellerin Beschwerde ein, um Zeit zu gewinnen, und ist dann in der Beschwerdeinstanz das Trennungsjahr versprechen, hilft das dem Antragsteller auch nicht weiter. Nach der Ansicht des OLG Hamm darf auch in diesem Falle dem nun durch Zeitablauf schlüssig gewordenen Scheidungsantrag trotzdem nicht stattgegeben werden, weil die Stichtage unzulässig weit vorverlegt worden sind und diese nachteilige Auswirkungen auf die Ansprüche des Antragsgegners haben würde.
Der Amtsrichter hat es hier ganz leicht - erkennt er einen (zu) frühen Scheidungsantrag, dann setzt er einfach einen ganz schnellen Termin an (und wenn dann das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, kann er locker abweisen. Der Anwalt des antragsstellenden Ehegatten sollte dann aber seinerseits (richtig) reagieren (um den Schaden - also die Kosten - möglichst gering zu halten) und den Scheidungsantrag (erstmal) zurücknehmen. Aus Zossen und Potsdam sind mir solche Verfahren durchaus bekannt.....
Ich weise Mandanten, der einen frühzeitigen Scheidungsantrags wünschen, auf die möglichen Folgen (oder zumindest Risiken) deutlich hin.
Rechtsanwalt Frank Theumer
23. Mai 2014
Mittwoch, 21. Mai 2014
Dienstag, 15. April 2014
Sonntag, 6. April 2014
Dienstag, 1. April 2014
Pflichtteil - Was ist das?
Der Erblasser kann durch ein wirksames Testament jede beliebige Person ohne Angabe von Gründen als Erben einsetzen oder von der Erbfolge ausschließen. Beschränkt wird diese sogenannte Testierfreiheit aber durch den Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil. Das Pflichtteilsrecht bewirkt somit, dass bestimmte Personen (Pflichtteilsberechtigte) trotz Enterbung durch den Erblasser nicht leer ausgehen.
Zugrunde liegt der Gedanken, dass der Erblasser eine über den Tod hinausgehende Sorgfaltspflicht für seine nahen Angehörigen trifft. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch gegen den testamentarisch bestimmten Erben auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den er erhalten hätte, wenn er nicht infolge des Testaments von der Erfolge ausgeschlossen worden wäre.
Quelle: anwaltonline.com






Abonnieren
Posts (Atom)

