Dienstag, 7. Oktober 2014
Mittwoch, 24. September 2014
Unterhaltspflicht des Vaters nach künstlicher Befruchtung (durch Fremdsperma)
Rosamunde Pilcher ist gestern 90 geworden. Das Leben schreibt bessere Geschichten:
Sie und er pflegten etwa seit dem Jahr 2000 mindestens bis September 2007 eine freundschaftliche und intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben.
Sie wünschte sich ein Kind wünschte, doch er war zeugungsunfähig. So kam man auf die Idee einer Samenspende.Er besorgte das Fremdsperma, im dritten Versuch klappte es mit der heterologen Insemination und sie gebar ein Mädchen.Zwar anerkannte er nicht die Vaterschaft, doch unterschrieb er die amtliche „Geburtsanmeldung eines Kindes“ für das Standesamt als Vater, ließ sich als Vater gratulieren, Familienfotos mit Mutter und Kind fertigen und bezahlte Teile der Erstausstattung sowie dreimal monatlichen Unterhalt.
Dann kam es zur Trennung und nun verlangt das Kind (vertreten durch die Mutter) von ihm Unterhalt.
Während das Landgericht (Achtung, keine Familiensache) die Klage noch abwies, gab das OLG dem Kind recht, indem es einen vertraglichen Unterhaltsanspruchs des Kindes annimmt.
Bei der mit Einwilligung eines Ehemannes vorgenommenen heterologen Insemination handele es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt. Insofern sei aus der Sicht des Ehemannes das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption ähnlich. Anders als bei der Adoption handele es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt solle vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden. Wenn der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beitrage, dann geb er damit zu erkennen, dass er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen wolle. Das Verhalten könne aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wollte, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben waren, bestehen würde. Daher enthalte eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehem v. ann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.
Für einen nicht verheirateten Mann könne nichts anders gelten.
Quelle: Burschel (Direktor am AG Bad Salzungen) im Beck-Blog und
OLG Stuttgart v. 04.09.2014 - 13 U 30/14
Sie und er pflegten etwa seit dem Jahr 2000 mindestens bis September 2007 eine freundschaftliche und intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben.
Sie wünschte sich ein Kind wünschte, doch er war zeugungsunfähig. So kam man auf die Idee einer Samenspende.Er besorgte das Fremdsperma, im dritten Versuch klappte es mit der heterologen Insemination und sie gebar ein Mädchen.Zwar anerkannte er nicht die Vaterschaft, doch unterschrieb er die amtliche „Geburtsanmeldung eines Kindes“ für das Standesamt als Vater, ließ sich als Vater gratulieren, Familienfotos mit Mutter und Kind fertigen und bezahlte Teile der Erstausstattung sowie dreimal monatlichen Unterhalt.
Dann kam es zur Trennung und nun verlangt das Kind (vertreten durch die Mutter) von ihm Unterhalt.
Während das Landgericht (Achtung, keine Familiensache) die Klage noch abwies, gab das OLG dem Kind recht, indem es einen vertraglichen Unterhaltsanspruchs des Kindes annimmt.
Bei der mit Einwilligung eines Ehemannes vorgenommenen heterologen Insemination handele es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt. Insofern sei aus der Sicht des Ehemannes das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption ähnlich. Anders als bei der Adoption handele es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt solle vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden. Wenn der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beitrage, dann geb er damit zu erkennen, dass er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen wolle. Das Verhalten könne aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wollte, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben waren, bestehen würde. Daher enthalte eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehem v. ann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.
Für einen nicht verheirateten Mann könne nichts anders gelten.
Quelle: Burschel (Direktor am AG Bad Salzungen) im Beck-Blog und
OLG Stuttgart v. 04.09.2014 - 13 U 30/14
Montag, 15. September 2014
Donnerstag, 11. September 2014
Unterhalt | Nachteilsausgleich | Anlage U
Der Unterhaltsleistende muss dem Unterhaltsempfänger die ihm aus dem Realsplitting erwachsenden Steuernachteile ersetzen sowie etwaige Einbußen bei sonstigen staatlichen Leistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen durch das Realsplitting ausgleichen, etwa bei der Arbeitnehmer-Sparzulage oder der Wohnungsbauprämie.
Der Unterhaltspflichtige muss die Nachteile des Unterhaltsempfängers aber erst ersetzen, wenn dessen Steuerbescheid vorliegt und er Einblick in den Bescheid erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1998, 5 UF 162/98, NJW-RR 1999 S. 1234). Setzt das Finanzamt beim Unterhaltsempfänger aufgrund der Unterhaltszahlungen vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, muss schon bei Vorlage des Festsetzungsbescheides der Nachteilsausgleich erfolgen.
Der Unterhaltsempfänger muss die Anlage U nur unterschreiben, wenn ihm der Unterhaltspflichtige vorher schriftlich zugesichert hat (sog. »Freistellungserklärung«), dass er ihm die daraus entstehenden steuerlichen und sonstigen Nachteile erstattet (BGH, Urteil vom 23.3.1983, NJW 1983 S. 1545). Der Unterhaltsempfänger darf seine Zustimmung zum Realsplitting nicht davon abhängig machen, dass er an der voraussichtlichen Steuerersparnis des Unterhaltspflichtigen beteiligt wird (siehe obiges BGH-Urteil).
Wenn der Unterhaltsempfänger trotz einer Freistellungserklärung seine Unterschrift verweigert, kann der Unterhaltspflichtige vor dem Familiengericht auf Zustimmung klagen (BFH-Urteil vom 25.10.1988, IX R 53/84, BStBl. 1989 II S. 192). In diesem Fall muss er seine Steuererklärung mit der von ihm ausgefüllten Anlage U ohne die Unterschrift des früheren Ehegatten abgeben und beantragen, den Steuerbescheid in diesem Punkt gemäß § 165 AO nur vorläufig festzusetzen. Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, wenn das Urteil vorliegt, muss das Finanzamt den Bescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) ändern. Ein Urteil, das die Zustimmung ersetzt, entfaltet keine Dauerwirkung. Es gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !!
Der Unterhaltspflichtige muss die Nachteile des Unterhaltsempfängers aber erst ersetzen, wenn dessen Steuerbescheid vorliegt und er Einblick in den Bescheid erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1998, 5 UF 162/98, NJW-RR 1999 S. 1234). Setzt das Finanzamt beim Unterhaltsempfänger aufgrund der Unterhaltszahlungen vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, muss schon bei Vorlage des Festsetzungsbescheides der Nachteilsausgleich erfolgen.
Der Unterhaltsempfänger muss die Anlage U nur unterschreiben, wenn ihm der Unterhaltspflichtige vorher schriftlich zugesichert hat (sog. »Freistellungserklärung«), dass er ihm die daraus entstehenden steuerlichen und sonstigen Nachteile erstattet (BGH, Urteil vom 23.3.1983, NJW 1983 S. 1545). Der Unterhaltsempfänger darf seine Zustimmung zum Realsplitting nicht davon abhängig machen, dass er an der voraussichtlichen Steuerersparnis des Unterhaltspflichtigen beteiligt wird (siehe obiges BGH-Urteil).
Wenn der Unterhaltsempfänger trotz einer Freistellungserklärung seine Unterschrift verweigert, kann der Unterhaltspflichtige vor dem Familiengericht auf Zustimmung klagen (BFH-Urteil vom 25.10.1988, IX R 53/84, BStBl. 1989 II S. 192). In diesem Fall muss er seine Steuererklärung mit der von ihm ausgefüllten Anlage U ohne die Unterschrift des früheren Ehegatten abgeben und beantragen, den Steuerbescheid in diesem Punkt gemäß § 165 AO nur vorläufig festzusetzen. Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, wenn das Urteil vorliegt, muss das Finanzamt den Bescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) ändern. Ein Urteil, das die Zustimmung ersetzt, entfaltet keine Dauerwirkung. Es gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !!
Dienstag, 26. August 2014
Mittwoch, 6. August 2014
Trennungswahnsinn
In jeder großen Trennung liegt ein Keim von Wahnsinn; man muß sich hüten, ihn nachdenklich auszubrüten und zu pflegen.
Johann Wolfgang von Goethe
Johann Wolfgang von Goethe
Freitag, 25. Juli 2014
Elterliche Sorge - Neues gesetzliches Leitbild (auch bei nichtehelichen Eltern)
Der Grundsatz der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch bei nichtehelichen Eltern zu beachten. Kommunikationsschwierigkeiten untereinander allein reichen für ein alleiniges Sorgerecht der Mutter nicht mehr aus.
Die Verfahrensbeteiligten sind nicht miteinander verheiratete Eltern einer Tochter sowie eines Sohnes. Ihre nichteheliche Partnerschaft endete im Jahre 2001. Die elterliche Sorge für beide Kinder war allein auf die Kindesmutter übertragen worden. Im April 2012 leitete der Kindesvater ein Verfahren auf Alleinübertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder ein. Im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung vereinbarten die Eltern im Februar 2013 für sechs Monate ein Wechselmodell mit wöchentlich wechselnden Aufenthalten der Kinder. Eine Einigung über die Gesundheitsorge für die Tochter, die an dem so genannten „Nephrotischen Syndrom“ leidet, konnten die Eltern nicht erzielen. Die Mutter bevorzugt insoweit eine Behandlung nach den Grundsätzen der Schulmedizin mit hohen Cortisongaben, während der Kindesvater eine Reduzierung der Cortisongaben in Verbindung mit einer homöopathischen Behandlung befürwortet.
Erziehungskontinuität im Vordergrund
Das Amtsgericht (AG) wies den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge zurück und verwies insbesondere auf den Grundsatz der Erziehungskontinuität, der eine Übertragung dieses Teilrechts aus der Kindessorge auf den Vater als nicht sinnvoll erscheinen lasse . Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgte der Kindesvater sein Begehren vor dem Oberlandesgericht (OLG) weiter und begründete dies damit, dass die Tochter selbst ausdrücklich eine Gesundheitssorge durch ihren Vater wünsche.
Neues gesetzliches Leitbild
Das OLG stellte das neue gesetzliche Leitbild der am 19.5.2013 Kraft getretenen Gesetzesreform heraus, wonach die elterliche Sorge grundsätzlich auch bei nicht verheirateten Kindeseltern auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen sei, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspreche, § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. Hiernach habe das Gericht nur noch eine so genannte negative Kindeswohlprüfung vorzunehmen, d.h., nur wenn das Kindeswohl negativ beeinflusst werde, sei von der gemeinsamen Sorge Abstand zu nehmen. Der Gesetzgeber stelle damit gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) klar, dass die Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am ehesten entspreche (BVerfG, Urteil v. 29.1.2003, 1 BvL 20/99).
Maßstab ist allein, was dem Kindeswohl besser gerecht wird
Nach diesem neuen Leitbild sei es in der Konsequenz aber ebenso möglich, dass die Kindessorge oder ein Teil hiervon - beispielsweise die Gesundheitssorge – auf den nichtehelichen Vater allein übertragen wird. Dies sei dann der Fall, wenn zu erwarten sei, dass dies dem Kindeswohl am besten entspreche, § 1671 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Damit bedürfe es im Gegensatz zu früher keiner Feststellung einer Kindeswohlgefährdung infolge der Ausübung des alleinigen Sorgerechts durch die Mutter, um die Kindessorge auf den Kindesvater allein zu übertragen.
Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit
Die vom Gesetzgeber gewünschte Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, die ein Mindestmaß an Übereinstimmung bei zu treffenden Entscheidung erwarten lässt . Allerdings reicht nach den Ausführungen des OLG selbst eine langjährige Manifestation von Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern nicht aus, die Statuierung einer gemeinsamen Sorge abzulehnen. Wenn allerdings nicht erkennbar sei, dass die Eltern aufgrund erheblicher Meinungsverschiedenheiten überhaupt noch zu tragfähigen gemeinsamen Entscheidungen in der Lage seien, so werde durch die gemeinsame elterliche Sorge das Kindeswohl mangels Entscheidungsfähigkeit gefährdet. In diesem Fall sei eine alleinige Übertragung der Kindessorge oder eines Teils der Kindessorge auf den Kindesvater jedenfalls dann möglich, wenn das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität nicht wesentlich tangiert werde (BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010,1 BvR 420/09).
Wille des Kindes ist zu beachten
Nach dem OLG ist bei einer Entscheidung grundsätzlich auch der seitens des betroffenen Kindes geäußerte ausdrückliche Wille zu beachten. Diesem komme eine umso größere Bedeutung, je älter das Kind sei. Im zu entscheidenden Fall hatte die Tochter das 17. Lebensjahr bereits vollendet. Da sie aus Sicht des OLG authentisch und widerspruchslos begründet hatte, weshalb sie eine Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf ihren Vater wünsche, sei ihrem Wunsch Rechnung zu tragen. Ein Widerspruch zum objektiven Kindeswohlinteresse sei bei Übertragung der Gesundheitssorge auf den Vater nicht zu erkennen. Das OLG gelangte daher zu dem Ergebnis, dass es dem Wohl der Tochter am besten entspreche, wenn die Gesundheitssorge auf den Kindesvater allein übertragen würde und entschied entsprechend.
(OLG Celle, Beschluss v. 17.1.2014, 10 UF 80/13)
Quelle: Haufe Online Redaktion
RA Theumer | 25. Juli 2014 | Zu Recht !!
Die Verfahrensbeteiligten sind nicht miteinander verheiratete Eltern einer Tochter sowie eines Sohnes. Ihre nichteheliche Partnerschaft endete im Jahre 2001. Die elterliche Sorge für beide Kinder war allein auf die Kindesmutter übertragen worden. Im April 2012 leitete der Kindesvater ein Verfahren auf Alleinübertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder ein. Im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung vereinbarten die Eltern im Februar 2013 für sechs Monate ein Wechselmodell mit wöchentlich wechselnden Aufenthalten der Kinder. Eine Einigung über die Gesundheitsorge für die Tochter, die an dem so genannten „Nephrotischen Syndrom“ leidet, konnten die Eltern nicht erzielen. Die Mutter bevorzugt insoweit eine Behandlung nach den Grundsätzen der Schulmedizin mit hohen Cortisongaben, während der Kindesvater eine Reduzierung der Cortisongaben in Verbindung mit einer homöopathischen Behandlung befürwortet.
Erziehungskontinuität im Vordergrund
Das Amtsgericht (AG) wies den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge zurück und verwies insbesondere auf den Grundsatz der Erziehungskontinuität, der eine Übertragung dieses Teilrechts aus der Kindessorge auf den Vater als nicht sinnvoll erscheinen lasse . Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgte der Kindesvater sein Begehren vor dem Oberlandesgericht (OLG) weiter und begründete dies damit, dass die Tochter selbst ausdrücklich eine Gesundheitssorge durch ihren Vater wünsche.
Neues gesetzliches Leitbild
Das OLG stellte das neue gesetzliche Leitbild der am 19.5.2013 Kraft getretenen Gesetzesreform heraus, wonach die elterliche Sorge grundsätzlich auch bei nicht verheirateten Kindeseltern auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen sei, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspreche, § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. Hiernach habe das Gericht nur noch eine so genannte negative Kindeswohlprüfung vorzunehmen, d.h., nur wenn das Kindeswohl negativ beeinflusst werde, sei von der gemeinsamen Sorge Abstand zu nehmen. Der Gesetzgeber stelle damit gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) klar, dass die Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am ehesten entspreche (BVerfG, Urteil v. 29.1.2003, 1 BvL 20/99).
Maßstab ist allein, was dem Kindeswohl besser gerecht wird
Nach diesem neuen Leitbild sei es in der Konsequenz aber ebenso möglich, dass die Kindessorge oder ein Teil hiervon - beispielsweise die Gesundheitssorge – auf den nichtehelichen Vater allein übertragen wird. Dies sei dann der Fall, wenn zu erwarten sei, dass dies dem Kindeswohl am besten entspreche, § 1671 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Damit bedürfe es im Gegensatz zu früher keiner Feststellung einer Kindeswohlgefährdung infolge der Ausübung des alleinigen Sorgerechts durch die Mutter, um die Kindessorge auf den Kindesvater allein zu übertragen.
Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit
Die vom Gesetzgeber gewünschte Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, die ein Mindestmaß an Übereinstimmung bei zu treffenden Entscheidung erwarten lässt . Allerdings reicht nach den Ausführungen des OLG selbst eine langjährige Manifestation von Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern nicht aus, die Statuierung einer gemeinsamen Sorge abzulehnen. Wenn allerdings nicht erkennbar sei, dass die Eltern aufgrund erheblicher Meinungsverschiedenheiten überhaupt noch zu tragfähigen gemeinsamen Entscheidungen in der Lage seien, so werde durch die gemeinsame elterliche Sorge das Kindeswohl mangels Entscheidungsfähigkeit gefährdet. In diesem Fall sei eine alleinige Übertragung der Kindessorge oder eines Teils der Kindessorge auf den Kindesvater jedenfalls dann möglich, wenn das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität nicht wesentlich tangiert werde (BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010,1 BvR 420/09).
Wille des Kindes ist zu beachten
Nach dem OLG ist bei einer Entscheidung grundsätzlich auch der seitens des betroffenen Kindes geäußerte ausdrückliche Wille zu beachten. Diesem komme eine umso größere Bedeutung, je älter das Kind sei. Im zu entscheidenden Fall hatte die Tochter das 17. Lebensjahr bereits vollendet. Da sie aus Sicht des OLG authentisch und widerspruchslos begründet hatte, weshalb sie eine Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf ihren Vater wünsche, sei ihrem Wunsch Rechnung zu tragen. Ein Widerspruch zum objektiven Kindeswohlinteresse sei bei Übertragung der Gesundheitssorge auf den Vater nicht zu erkennen. Das OLG gelangte daher zu dem Ergebnis, dass es dem Wohl der Tochter am besten entspreche, wenn die Gesundheitssorge auf den Kindesvater allein übertragen würde und entschied entsprechend.
(OLG Celle, Beschluss v. 17.1.2014, 10 UF 80/13)
Quelle: Haufe Online Redaktion
RA Theumer | 25. Juli 2014 | Zu Recht !!
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