Mittwoch, 15. Oktober 2014

Die eheähnliche Gemeinschaft - ich stelle anheim

Die Frankfurter Rundschau hat am 30.09.2014 einen Artikel “Rechtstipps für nicht verheiratete Paare” veröffentlicht. Für alle, die in einer Partnerschaft ohne Trauschein leben, ist die meines Erachtens Pflichtlektüre. Die Vorteile einer Ehe werden gut umschrieben.

Mann sollte sich jedenfalls überlegen, ob man die rechtlichen Folgen einer nichtehelichen Partnerschaft oder einer Ehe sollten will, oder vielleicht auch gerade eben nicht will.

Das Recht der Ehe (nach deutschem Recht) schafft einen angemessenen Interessenausgleich beim Scheitern der Ehe (zB beim Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche) und Pflichten (Teilen des Sorgerechts mit der/dem Partner/in, Umgangsrechte der/des Partners/in, Zugewinn- und Versorgungsausgleich, Unterhaltsverpflichtungen). Bei nichtehelichem Zusammenleben wird dies alles nicht geregelt.

Man schlägt die Tür hinter sich zu und geht einfach. Die Trennung wird aber dadurch natürlich nicht einfacher. Eher im Gegenteil. Wenn es keine vertraglichen Regelungen gibt (und wer hat die schon?), wird es kompliziert, Vermögensverschiebungen zu korrigieren, die Gelder, die man in das Haus der/des Anderen gesteckt hat, wieder herauszubekommen. Rechtsstreite sind die Folge - erhebliche Kosten dadurch auch.

Der Artikel zeigt zB auch die mietrechtlichen Folgen der Trennung.

Auch wenn ich gern einmal eine Anekdote erzähle (wonach ein Paar nach 11jähriger Lebensgemeinschaft dann sich endlich zur Hochzeit entschloss und dann binnen 6 Monaten die Trennung erfolgt): Eine Eheschließung sollte jedenfalls einmal in Erwägung gezogen werden. Darüber nachzudenken kann ich aber jedenfalls nur dringend anraten (oder wie wir Juristen gern - verquast - sagen: ich stelle anheim) Vielleicht sogar mit Hilfe eines Anwaltes.

Selbstverständlich kann man auch viele (sonst in der Ehe geltenden) Regeln auch in der nichtehelichen Partnerschaft vertraglich regeln......muss man dann aber auch tun. Auch da kann ein Anwalt sehr behilflich sein. Übrigens man kann natürlich auch heiraten und die eherechtlichen Folgen (fast vollständig oder auch teilweise) ausschließen. Das nennt sich dann Ehevertrag und (Sie werden es schon ahnen) auch da rate ich dazu (stelle also anheim), sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.


Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Familienrecht machen wir auch | Kanzlei Zu Recht !!
Ludwigsfelde, den 14. Okt 2014



Mittwoch, 24. September 2014

Unterhaltspflicht des Vaters nach künstlicher Befruchtung (durch Fremdsperma)

Rosamunde Pilcher ist gestern 90 geworden. Das Leben schreibt bessere Geschichten:

Sie und er pflegten etwa seit dem Jahr 2000 mindestens bis September 2007 eine freundschaftliche und intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben.
Sie wünschte sich ein Kind wünschte, doch er war zeugungsunfähig. So kam man auf die Idee einer Samenspende.Er besorgte das Fremdsperma, im dritten Versuch klappte es mit der heterologen Insemination und sie gebar ein Mädchen.Zwar anerkannte er nicht die Vaterschaft, doch unterschrieb er die amtliche „Geburtsanmeldung eines Kindes“ für das Standesamt als Vater, ließ sich als Vater gratulieren, Familienfotos mit Mutter und Kind fertigen und bezahlte Teile der Erstausstattung sowie dreimal monatlichen Unterhalt.

Dann kam es zur Trennung und nun verlangt das Kind (vertreten durch die Mutter) von ihm Unterhalt.

Während das Landgericht (Achtung, keine Familiensache) die Klage noch abwies, gab das OLG dem Kind recht, indem es einen vertraglichen Unterhaltsanspruchs des Kindes annimmt.

Bei der mit Einwilligung eines Ehemannes vorgenommenen heterologen Insemination handele es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt. Insofern sei aus der Sicht des Ehemannes das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption ähnlich. Anders als bei der Adoption handele es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt solle vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden. Wenn der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beitrage, dann geb er damit zu erkennen, dass er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen wolle. Das Verhalten könne aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wollte, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben waren, bestehen würde. Daher enthalte eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehem v. ann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.

Für einen nicht verheirateten Mann könne nichts anders gelten.


Quelle: Burschel (Direktor am AG Bad Salzungen) im Beck-Blog und
OLG Stuttgart v. 04.09.2014 - 13 U 30/14


Donnerstag, 11. September 2014

Unterhalt | Nachteilsausgleich | Anlage U

Der Unterhaltsleistende muss dem Unterhaltsempfänger die ihm aus dem Realsplitting erwachsenden Steuernachteile ersetzen sowie etwaige Einbußen bei sonstigen staatlichen Leistungen wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen durch das Realsplitting ausgleichen, etwa bei der Arbeitnehmer-Sparzulage oder der Wohnungsbauprämie.

Der Unterhaltspflichtige muss die Nachteile des Unterhaltsempfängers aber erst ersetzen, wenn dessen Steuerbescheid vorliegt und er Einblick in den Bescheid erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1998, 5 UF 162/98, NJW-RR 1999 S. 1234). Setzt das Finanzamt beim Unterhaltsempfänger aufgrund der Unterhaltszahlungen vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, muss schon bei Vorlage des Festsetzungsbescheides der Nachteilsausgleich erfolgen.

Der Unterhaltsempfänger muss die Anlage U nur unterschreiben, wenn ihm der Unterhaltspflichtige vorher schriftlich zugesichert hat (sog. »Freistellungserklärung«), dass er ihm die daraus entstehenden steuerlichen und sonstigen Nachteile erstattet (BGH, Urteil vom 23.3.1983, NJW 1983 S. 1545). Der Unterhaltsempfänger darf seine Zustimmung zum Realsplitting nicht davon abhängig machen, dass er an der voraussichtlichen Steuerersparnis des Unterhaltspflichtigen beteiligt wird (siehe obiges BGH-Urteil).

Wenn der Unterhaltsempfänger trotz einer Freistellungserklärung seine Unterschrift verweigert, kann der Unterhaltspflichtige vor dem Familiengericht auf Zustimmung klagen (BFH-Urteil vom 25.10.1988, IX R 53/84, BStBl. 1989 II S. 192). In diesem Fall muss er seine Steuererklärung mit der von ihm ausgefüllten Anlage U ohne die Unterschrift des früheren Ehegatten abgeben und beantragen, den Steuerbescheid in diesem Punkt gemäß § 165 AO nur vorläufig festzusetzen. Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, wenn das Urteil vorliegt, muss das Finanzamt den Bescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) ändern. Ein Urteil, das die Zustimmung ersetzt, entfaltet keine Dauerwirkung. Es gilt nur für das jeweilige Kalenderjahr.




Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !!