Dienstag, 5. Mai 2015

Familienrecht meets Strafrecht: Hausarrest

Von den Eltern "angeordneter" Hausarrest wurde durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechtes (aus dem Jahr 2000) beschränkt. Hausarrest darf nur kurz bemessen sein und keine seelische Gewalt verursachen sowie nicht die körperliche Verfassung des Kindes beeinträchtigen.




Familienrechtsanwalt und Strafverteidiger Frank Theumer am 05. Mai 2015 | Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde (Bürogemeinschaft) | Kanzlei Zu Recht !! | ....seit April 1996





Montag, 4. Mai 2015

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Scheidungskosten (hier: Rechtsanwaltsgebühren) können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Während der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen seiner früheren Rechtsprechung eine derartige Zwangsläufigkeit bei Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen anerkannt hat und insbesondere bei Scheidungskosten nur die Kosten der eigentlichen Scheidung und der im so genannten Zwangsverbund nach § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. stehenden Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat mit der Begründung, dass sich die Eheleute bezüglich der sonstigen Scheidungsfolgesachen auch ohne Mitwirkung des Gerichts einigen könnten, hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig erschienen sei.

Unter Anwendung dieser geänderten Rechtsprechung ist die bisher vorgenommene Unterscheidung zwischen Scheidungsfolgesachen im Zwangsverbund und sonstigen Scheidungsfolgesachen obsolet.

Das Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung. § 623 ZPO a.F. ordnet für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Durchführung eines Scheidungsverfahrens die Regelung einer anderen Familiensache begehrt wird (sog. Folgesachen), einen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungssache und der Folgesache an. Zweck der Vorschrift ist es, den Ehegatten deutlich vor Augen zu führen, welche Wirkungen die Scheidung für sie haben wird. Auch wird der schwächere Ehegatte, der sich der Scheidung nicht mit Erfolg widersetzen kann, durch den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund geschützt. Er kann wenigstens sicher sein, dass die Ehe nicht geschieden wird, bevor die für ihn wichtigen Fragen geregelt sind. Der Verhandlungs- und Entscheidungsverbund bewirkt einen Zwang zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Ein unter Missachtung des Verbunds gefälltes Scheidungsurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Diese nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Erwägungen werden verletzt, wenn die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf Fälle des sog. Zwangsverbundes zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich begrenzt wäre. Kausal für die insgesamt zu treffenden Regelungen einschließlich der vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Beziehungen ist die Beendigung der bisher bestehenden Ehe durch die begehrte Ehescheidung. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die die Ehescheidung Begehrenden letztere durch Urteil klären oder im Vergleichswege vom Gericht beurkunden lassen. In jedem Fall ist ein mit dem Scheidungsverfahren bestehender Veranlassungszusammenhang gegeben. Jeder Ehegatte könnte diese Fragen durch Antragstellung zum Verfahrensgegenstand der Scheidungssache machen, über die insgesamt dann durch Urteil zu entscheiden wäre.

Unter Berücksichtigung der dargelegten, durch das Urteil des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10 eingeleiteten Rechtsprechungsänderung sind daher die insgesamt mit einer Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen, soweit sie die gesetzlich festgelegten Gebühren nicht übersteigen, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.



Quelle: http://www.anwaltonline.com/ | FG Köln, 18.12.2014 - Az: 6 K 1090/12




Rechtsanwalt Frank Theumer am 04. Mai 2015 | Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde (Bürogemeinschaft) | Kanzlei Zu Recht !! | ....seit April 1996

Donnerstag, 5. März 2015

Erbausschlagung - die Erbschaft richtig ausschlagen

Meist freut man sich, wenn man erbt. Manchmal stellt sich dann aber heraus, dass das Erbe überschuldet ist. Wer ein Erbe antritt (also es nicht ausschlägt) erbt nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern seine Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Was kann man dann tun? Nun, man kann das Erbe auch auszuschlagen.

Formalien zur Erbausschlagung:

Frist (§ 1944 BGB) - sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft
Form (§1945 BGB) – Nachlassgericht oder Notar

Besonderheiten gelten im Falle einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflege und bei Auslandsvermögen. Die Ausschlagung kann man u.U. auch wieder rückgängig machen.
Fragen Sie jemanden, der sich mit so etwas auskennt. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in aller Regel die Kosten der anwaltlichen Erstberatung.



Zu Recht !!! | Rechtsanwalt Frank Theumer | Rheinstraße 1 | 14 974 Ludwigsfelde | 06. März 2015 | www.theumer-mittag.de




Montag, 2. Februar 2015

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Scheidungsprozesskosten sind auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht. Durch Ehescheidungskosten entstandene Prozesskosten sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, weil bei einer Scheidung davon auszugehen ist, dass die Ehe zerrüttet ist. Als außergewöhnliche Belastungen anerkannt sind aus diesem Grund nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, alle unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Scheidungsverfahrens entstandenen Kosten, nicht hingegen solche Kosten, die nicht zum Zwangsverbund nach § 137 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; früher in § 623 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung geregelt) gehören.


Quelle: http://www.anwaltonline.com/

"Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" - unwirksame Erbeinsetzung

Es handelt sich bei der Formulierung "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" nicht um eine wirksame Erbeinsetzung, weil ohne die Klärung nach dem "Beistehen" und den "letzten Stunden" durch einen Dritten (zB ein Gericht) keine Bestimmung der fraglichen Person erfolgen kann. Dies ist aber ein Verstoß gegen das Drittbestimmungsverbot (§ 2065 Abs. 2 BGB).




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Erbrecht machen wir auch | Zu Recht !! | 02. Feb 2015