Mittwoch, 26. August 2015
Dienstag, 21. Juli 2015
Montag, 1. Juni 2015
Befreiung von ehebedingt eingegangenen Verbindlichkeiten nach Trennung
a) Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989 -IVb ZR 35/88-FamRZ 1989, 835).
b) Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einenTilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er
sich nicht einlassen.
BGH - Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 61/13
Rechtsanwalt Frank Theumer | Erfahrung in Familiensachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 01. Juni 2015
b) Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einenTilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er
sich nicht einlassen.
BGH - Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 61/13
Rechtsanwalt Frank Theumer | Erfahrung in Familiensachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 01. Juni 2015
Mittwoch, 27. Mai 2015
Was kostet eine Scheidung?
Wie für die meisten gerichtlichen Verfahren wird auch im Scheidungsverfahren ein Wert festgesetzt, manchmal genannt Gegenstandswert, manchmal genannt Streitwert oder Verfahrenswert. In zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Höhe der jeweils anfallenden Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach diesem Wert.
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse. Bei Ansprüchen auf Zahlung entspricht er dem Betrag der geltend gemacht wird. Verlangt man eine Sache heraus, so ist deren Wert der Gegenstandswert. Bei Ansprüchen, die sich nicht durch Zahlen ausdrücken lassen oder Angelegenheiten, bei denen es nicht um Geld geht (nichtvermögensrechtliche Ansprüche), wie z.B. Baugenehmigung, Unterlassung, Kontaktverboten, Scheidung, Kündigung Baugenehmigung, richtet sich der Gegenstandswert entweder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften oder nach der hierzu existierenden Rechtsprechung der Gerichte. In Gerichtsverfahren wird der Wert vom Gericht festgesetzt.
Die Formel für den Gegenstandswert einer Scheidung lautet:
3 x (Nettoeinkommen Mann + Nettoeinkommen Frau)
Die Formel für den Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs im Verbund lautet:
10 % des Gegenstandswerts der Scheidung x Anzahl der Anrechte
Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs ist auch dann gebührenauslösend, wenn die Ehegatten auf den Versorgungsausgleich notariell verzichtet haben, weil im Beschluss die negative Feststellung getroffen wird: „Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich findet nicht statt.“
Der Gegenstandswert erhöht sich um die Werte, um die zusätzlich gestritten wird (z.B. Zugewinn, nachehelicher Unterhalt).
Gebühren/Kosten
Es entstehen für jeden beteiligten Anwalt die 1,3-Verfahrens- und die 1,2-Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert sowie zwei Gerichtsgebühren.
Zu den Gerichtsgebühren zählen auch Gutachterkosten (z.B. Wertermittlung Immobilie oder Familiengutachten im Sorgerechtsverfahren).
Die Kosten der Scheidung werden i.d.R. „gegeneinander aufgehoben“, d.h., jeder zahlt seinen Anwalt selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Erfahrung in Familiensachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Mai 2015
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse. Bei Ansprüchen auf Zahlung entspricht er dem Betrag der geltend gemacht wird. Verlangt man eine Sache heraus, so ist deren Wert der Gegenstandswert. Bei Ansprüchen, die sich nicht durch Zahlen ausdrücken lassen oder Angelegenheiten, bei denen es nicht um Geld geht (nichtvermögensrechtliche Ansprüche), wie z.B. Baugenehmigung, Unterlassung, Kontaktverboten, Scheidung, Kündigung Baugenehmigung, richtet sich der Gegenstandswert entweder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften oder nach der hierzu existierenden Rechtsprechung der Gerichte. In Gerichtsverfahren wird der Wert vom Gericht festgesetzt.
Die Formel für den Gegenstandswert einer Scheidung lautet:
3 x (Nettoeinkommen Mann + Nettoeinkommen Frau)
Die Formel für den Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs im Verbund lautet:
10 % des Gegenstandswerts der Scheidung x Anzahl der Anrechte
Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs ist auch dann gebührenauslösend, wenn die Ehegatten auf den Versorgungsausgleich notariell verzichtet haben, weil im Beschluss die negative Feststellung getroffen wird: „Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich findet nicht statt.“
Der Gegenstandswert erhöht sich um die Werte, um die zusätzlich gestritten wird (z.B. Zugewinn, nachehelicher Unterhalt).
Gebühren/Kosten
Es entstehen für jeden beteiligten Anwalt die 1,3-Verfahrens- und die 1,2-Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert sowie zwei Gerichtsgebühren.
Zu den Gerichtsgebühren zählen auch Gutachterkosten (z.B. Wertermittlung Immobilie oder Familiengutachten im Sorgerechtsverfahren).
Die Kosten der Scheidung werden i.d.R. „gegeneinander aufgehoben“, d.h., jeder zahlt seinen Anwalt selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Erfahrung in Familiensachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Mai 2015
Dienstag, 26. Mai 2015
Zahlt meine Familienrechtsschutzversicherung im Fall von Trennung/Scheidung? ......leider NEIN
Rechtsschutzversicherer zahlen (bestenfalls) die erste Beratung als „Einstiegsberatung“ aber in der Regel nur dann, wenn sich daraus keine weitere Tätigkeit ergibt, also kein Scheidungsauftrag, keine Unterhaltsberechnung etc.
Im Familienrecht hilft eine Rechtsschutzversicherung kaum bis nie. In vielen anderen Angelegenheiten (besonders im Verkehrs- oder Arbeitsrecht) dagegen, ist es schon sehr hilfreich, wenn man rechtsschutzversichert ist....
Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Mai 2015
Im Familienrecht hilft eine Rechtsschutzversicherung kaum bis nie. In vielen anderen Angelegenheiten (besonders im Verkehrs- oder Arbeitsrecht) dagegen, ist es schon sehr hilfreich, wenn man rechtsschutzversichert ist....
Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Mai 2015
Mittwoch, 13. Mai 2015
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