Freitag, 15. September 2017

Wer bestimmt den Bestattungsort?

Grund­sät­zlich dür­fen diejeni­gen, denen das Recht der Toten­für­sorge zusteht, auch die let­zte Ruh­estätte bes­tim­men. Anders ist es, wenn der Erblasser selbst diesen bes­timmt. Dann geht der Erblasser­wille vor, so jedenfalls ein Urteil vom 24.07.2014 des Landgericht Lübeck Akten­ze­ichen 14 S 194/13.

Der Wille sollte in einem Tes­ta­ment fest­ge­hal­ten wer­den, damit er auch nachgewiesen wer­den kann. Auch eine handschriftliche Extra-Regelung (mit Datum und Unterschrift) könnte - quasi als Ergänzung zum eigentlichen Testament  - eine Regelung treffen.

Unter Umständen kann sogar eine Umbet­tung erforder­lich sein.



Interessenvertretungen im Erbrecht sind unser Alltagsgeschäft seit über 20 Jahren.

Donnerstag, 27. Juli 2017

Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld

„Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. (…). Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen“ (BSG, Urteil vom 29.06.2017, B 10 EG 5/16 R, Pressemitteilung).




Interessenvertretungen in Sozialgerichtsverfahren sind unser Alltagsgeschäft seit über 20 Jahren.




Dienstag, 23. Mai 2017

Entscheidung des BGH bei Uneinigkeit der Eltern hinischtlichtlich Impfung

Der BGH hatte am 03.05.2017 unter Az. XII ZB 157/16 eine Sache zu entscheiden, in welcher sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht über die Impfung der bei der Mutter lebenden Tochter einigen konnten.
Der Vater befürwortet die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.
Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen, diese aber auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln beschränkt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter ist ohne Erfolg geblieben. Nach § 1628 Satz 1 BGB* kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.
Die Durchführung von Schutzimpfungen stellt keine alltägliche Angelegenheit dar, welche nach § 1687 Abs. 1 BGB** in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fiele, bei dem sich das Kind aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Bei Impfungen handelt es sich bereits nicht um Entscheidungen, die als Alltagsangelegenheiten häufig vorkommen. Die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung belegen die erhebliche Bedeutung.
Das Oberlandesgericht hat den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen, um über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es hat hierfür in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind vom Bundesgerichtshof bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Da keine einschlägigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken vorliegen, konnte das Oberlandesgericht auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung einer „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“ resultieren, musste das Oberlandesgericht dagegen nicht zum Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken nehmen.


Quelle:

Familienrechtsblog.de

 

 

 

 

Freitag, 23. Dezember 2016

Scheinvaterregress

Scheinvaterregress: Gesetz beschlossen

Die Bundesregierung hat ein Gesetz beschlossen, durch das Scheinväter bereits gezahlten Unterhalt vom biologischen Vater zurückfordern können. Das Gesetz wird derzeit vom Bundestag beraten. Zusätzlich schafft das Gesetz eine Auskunftspflicht der Mutter über die tatsächliche Abstammung des Kindes. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz 2017 verabschiedet wird.


Donnerstag, 22. Dezember 2016

Was kostet eine Scheidung?


Einen Überblick gibt der Scheidungskostenrechner der Familienanwälte des Anwaltsvereins (DAV) und zwar gratis und ohne Download. Bitte beachten Sie dabei aber, dass es dabei wirklich nur um die Kosten für den Antrag "die Ehe zu scheiden" (und eben nicht um Folgesachen wie zB Unterhalt, Zugewinn usw.), geht.


http://familienanwaelte-dav.de/scheidungskostenrechner