Der BGH hatte am 03.05.2017 unter Az. XII ZB 157/16 eine Sache zu
entscheiden, in welcher sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern
nicht über die Impfung der bei der Mutter lebenden Tochter einigen
konnten.
Der Vater befürwortet die Durchführung der altersentsprechenden
Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert
Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Mutter ist der Meinung, das
Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine
Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit
ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung
ihrer Tochter befürworten.
Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die
Durchführung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat
das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis
auf den Vater belassen, diese aber auf Schutzimpfungen gegen Tetanus,
Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern,
Mumps und Röteln beschränkt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter ist ohne Erfolg
geblieben. Nach § 1628 Satz 1 BGB* kann das Familiengericht, wenn sich
die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen
Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren
Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen
können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil
übertragen. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen,
dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.
Die Durchführung von Schutzimpfungen stellt keine alltägliche
Angelegenheit dar, welche nach § 1687 Abs. 1 BGB** in die
Entscheidungsbefugnis des Elternteils fiele, bei dem sich das Kind
aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das
Kind. Bei Impfungen handelt es sich bereits nicht um Entscheidungen, die
als Alltagsangelegenheiten häufig vorkommen. Die Entscheidung, ob das
Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte
Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt im Gegensatz zu
Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Sowohl
das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen
verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung
belegen die erhebliche Bedeutung.
Das Oberlandesgericht hat den Vater mit Recht als besser geeignet
angesehen, um über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des
Kindes zu entscheiden. Es hat hierfür in zulässiger Weise darauf
abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO
orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind vom Bundesgerichtshof
bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Da keine
einschlägigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem Kind bestehende
besondere Impfrisiken vorliegen, konnte das Oberlandesgericht auf die
Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse
zurückgreifen. Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer
Befürchtung einer „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der
Ärzteschaft“ resultieren, musste das Oberlandesgericht dagegen nicht zum
Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens
über allgemeine Impfrisiken nehmen.
Quelle:
Pinar Akyürek-Röscheisen