Freitag, 30. Januar 2015

So sah ein Ehevertrag um 1830 aus.....

Der nachfolgende Ehevertrag wurde um 1830 in einer süddeutschen Stadt zwischen zwei Liebenden geschlossen.

Artikel 1
Wir lieben uns innig,
wir fühlen, daß wir ohne einander
nicht glücklich werden können,
und verbinden uns daher
auf ewig zu treuen Gatten.

Artikel 2
Ferdinand weiht
und heiligt sein ganzes Dasein Louisen,
um ihr durch rastlosen Fleiß
ein schönes und sorgenfreies Dasein
zu verschaffen.

Artikel 3
Louise wird sich dagegen bestreben,
durch häusliche Wirtschaftlichkeit
sich und ihn
auf der goldenen Mittelstraße
des ehrlichen Auskommens
zu halten.

Artikel 4
Da im Ehestand die Kleinigkeiten
oft die Quelle großen Zwistes sind,
so verpflichten wir uns,
einander in unbedeutenden Dingen
ohne den leisesten Widerspruch
nachzugeben.

Artikel 5
In der Tracht zum Beispiel richtet sich jeder Teil
nach des anderen Geschmack.
Ferdinand enthält sich einer nachlässigen Kleidung,
um Louisens Auge nicht zu beleidigen
und Louise vermeidet, sich durch übertriebenen Schmuck
vor der Welt den Schein zu geben,
als wolle sie fremde Männer fesseln.
Die Hauptzierde unseres Körpers sei Reinlichkeit,
weil das Gegenteil bei Personen, die in einem nahen Verein leben,
unfehlbar Abneigung und Widerwillen erzeugt.

Artikel 6
Die gebieterischen Worte:
ich will, ich bestehe darauf, ich befehle,
werden in unserm häuslichen Wörterbuche
gestrichen.

Artikel 7
Louise wird sich nie in Gesellschaften das geringste Scheinzeichen
von Nichtachtung ihres Mannes entgleiten lassen;
denn jede Gattin,
die sich solche zweideutige Äußerungen still erlaubt,
gibt dadurch andern Männern gleichsam das Signal,
sich ihr mit Siegeshoffnungen zu nahen.

Artikel 8
Ferdinand wird Louisen
öffentlich ehren, damit sie auch von anderen geehrt werde.
Er wird keinem andren Frauenzimmer
durch schmeichelhafte Huldigungen,
die über die Schranken der geselligen Höflichkeit hinausgehen,
einen kränkenden Triumph über seine Gattin gestatten.

Artikel 9
Wir wollen beide
in der Wahl unseres Umganges vorsichtig sein
und besonders keine falschen Hausfreunde dulden,
die gleich Schlangen im Busen,
die ruhigen Freuden unseres Bundes
vergiften könnten.

Artikel 10
Zwischen Mein und Dein
findet keine Grenzscheidung unter uns statt.
Unser höchstes Gemeingut ist unsere gegenseitige Liebe,
und dieser Schatz, der oft in andern Herzen
von der eilenden Zeit verzehrt wird,
soll unter ihren Flügeln bei uns wachsen
bis an unser Grab.



Fundstelle:
Walter-Essen.de ; August Friedrich Ernst Langbein’s sämmtliche Schriften; Siebenundzwanzigster Band (31 Bände, Stuttgart 1835-1837); Der vorliegende Text ist aus Kapitel VI. “Der Heirathsvertrag”.




Und falls Sie darüber nachdenken, bald zu heiraten, dann sollten Sie gleichzeitig darüber nachdenken, ob Sie einen Ehevertrag (der heute doch "etwas" anders aussieht) benötigen. Fragen Sie uns - und gern als erstes nach den Kosten.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Jan 2015




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