Dienstag, 21. Juni 2016

Senkung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens




In der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des Brandenburgischen OLG wird das jeweilige Existenzminimum, welches einem Unterhaltsschuldner verbleiben muss (der sogenannte Selbstbehalt), definiert. Beim Kindesunterhalt beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen aktuell grundsätzlich 1.080,00 €. Lebt der Unterhaltspflichtige jedoch in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft mit einem neuen Partner/einer neuen Partnerin zusammen, kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Absenkung dieses Selbstbehalts in Betracht.

Die Absenkung wird damit begründet, dass durch das Zusammenleben und Zusammenwohnen Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte gegeben sind, da mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt günstiger wirtschaften können, als in getrennten Haushalten.

Es gibt allerdings unterschiedliche Auffassungen, wie hoch dieser Vorteil anzurechnen ist. Während ältere Entscheidung teils einen Abschlag von 10 % des Selbstbehalts annahmen, teils auch nur 5 % ansetzten, hat der BGH in einer Entscheidung vom 30.01.2013, XII ZR 158/10, eine Senkung um 12,5 % vorgenommen. Dem folgt seither auch das Brandenburgische OLG. Dabei genügt nach Ansicht der Gerichte auch, dass der Partner Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auch nur einen Mini-Job ausübt. Maßgeblich ist, dass sich der Partner durch ein eigenes Einkommen an den Kosten beteiligen kann.


21. Juni 2016 | Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !  



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