Mittwoch, 13. Juli 2016
Dienstag, 21. Juni 2016
Senkung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens
In der Düsseldorfer Tabelle
und den Leitlinien des Brandenburgischen OLG wird das jeweilige
Existenzminimum, welches einem Unterhaltsschuldner verbleiben muss (der
sogenannte Selbstbehalt), definiert. Beim Kindesunterhalt beträgt der
Selbstbehalt eines Erwerbstätigen aktuell grundsätzlich 1.080,00 €. Lebt der
Unterhaltspflichtige jedoch in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft mit
einem neuen Partner/einer neuen Partnerin zusammen, kommt nach neuerer
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Absenkung dieses Selbstbehalts in
Betracht.
Die Absenkung wird damit
begründet, dass durch das Zusammenleben und Zusammenwohnen Haushaltsersparnisse
und Synergieeffekte gegeben sind, da mehrere Personen in einem gemeinsamen
Haushalt günstiger wirtschaften können, als in getrennten Haushalten.
Es gibt allerdings
unterschiedliche Auffassungen, wie hoch dieser Vorteil anzurechnen ist. Während
ältere Entscheidung teils einen Abschlag von 10 % des Selbstbehalts annahmen,
teils auch nur 5 % ansetzten, hat der BGH in einer Entscheidung vom 30.01.2013,
XII ZR 158/10, eine Senkung um 12,5 % vorgenommen. Dem folgt seither auch das
Brandenburgische OLG. Dabei genügt nach Ansicht der Gerichte auch, dass der
Partner Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auch nur einen Mini-Job ausübt.
Maßgeblich ist, dass sich der Partner durch ein eigenes Einkommen an den Kosten
beteiligen kann.
21. Juni 2016 | Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !
Freitag, 10. Juni 2016
Wenn während des Getrenntlebens ein Kind aus einer neuer Partnerschaft erwartet wird
Kinder die während der Ehe geboren werden, gelten grundsätzlich
als eheliche Kinder (mit allen möglichen/denkbaren Konsequenzen wie Sorgerecht, Erbrecht,
Unterhaltsrecht, Namensrecht ) § 1592 BGB.
Allerdings kann man bei einem während der Ehe geborenen Kind
ein (aufwendiges und teures) Anfechtungsverfahren (doch) vermeiden, wenn das Kind
erst nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und der
leibliche Vater seine Vaterschaft binnen eines Jahres nach Rechtskraft der
Scheidung mit Zustimmung der Mutter und des Ehemannes anerkennt, denn dann gilt
die Ehelichkeitsvermutung nicht und der anerkennende Mann wird rechtlich zum
Vater des Kindes. Leben also Eheleute getrennt und erwartet die Ehefrau von
ihrem neuen Partner ein Kind, so ist es zur Vermeidung eines
Anfechtungsverfahrens dringend zu empfehlen, dass noch vor der Geburt des
Kindes ein Scheidungsantrag gestellt wird.
Wird die Ehe noch vor der Geburt (rechtskräftig) geschieden, so gilt das Kind „sowieso“ nicht als ehelich. Erfolgt die Scheidung nach der Geburt, so kann der „tatsächliche“ Vater die Vaterschaft binnen Jahresfrist wirksam anerkennen, ohne das ein Vaterschaftsanfechtungsprozess geführt werden muss.
Häufig ist es so, dass die Frau nach der Trennung eine neue Partnerschaft eingeht, ohne die Scheidung beantragt zu haben. Wird diese dann schwanger, entsteht in den meisten Fällen kein Streit über die tatsächliche Vaterschaft. In diesen Fällen kann auch ohne eine Vaterschaftsanfechtung erreicht werden, dass der tatsächliche Vater auch der rechtliche Vater wird.
Dazu ist zunächst die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater erforderlich. Dieser Anerkennung müssen die Ehefrau als Mutter und auch der Ehemann zustimmen, da dieser aufgrund der Ehe als Vater des Kindes gilt. Die entsprechenden Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags (also der Einreichung der Scheidung bei Gericht) geboren wird und der leibliche Vater spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 BGB, §1594 BGB). Diese Anerkennung ist bereits sogar vor Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung wird dann aber frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur der Weg einer Anfechtung der Vaterschaft über das Gericht.
Empfehlung: Sind sich daher alle einig, sollte deshalb vor Geburt des Kindes die Scheidung eingereicht und idealerweise auch die entsprechenden Erklärungen abgegeben werden. Nur so kann eine aufwendige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden. Die Beurkundung der Erklärungen kann bei einem Notar oder beim Jugendamt (§§ 59, 87e SGB VIII) erfolgen. Für die Änderungen in der Geburtsurkunde ist das Standesamt zuständig, dem die Erklärungen sowie der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen sind.
Frank Theumer, 10. Jun. 2016
Donnerstag, 2. Juni 2016
Mittwoch, 1. Juni 2016
Sonntag, 29. Mai 2016
Dienstag, 17. Mai 2016
DAWR > Urteil zum Unterhaltsanspruch: Steigerung des Einkommens muss unaufgefordert mitgeteilt werden < Deutsches Anwaltsregister
DAWR > Urteil zum Unterhaltsanspruch: Steigerung des Einkommens muss unaufgefordert mitgeteilt werden < Deutsches Anwaltsregister: Urteil zum Unterhaltsanspruch: Steigerung des Einkommens muss unaufgefordert mitgeteilt werden
Dies gilt auch, wenn sich der Mehrverdienst nicht auf den Unterhalt auswirkt
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.04.2015, Az. 13 UF 165/15)
Wer Unterhalt bekommt, darf keine nennenswerte Steigerung seines Einkommens verschweigen. Das gilt auch dann, wenn sich der Mehrverdienst nicht auf den Unterhaltsanspruch auswirkt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 13 UF 165/15).
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Der Fall: Ex-Ehefrau verlangt mehr Unterhalt
In dem verhandelten Fall legten die Ex-Partner nach ihrer Trennung fest, dass der Mann der Frau monatlich 450 Euro Unterhalt zahlen würde. Die Frau verdiente zu dem Zeitpunkt rund 400 Euro. Später steigerte sich ihr Monatseinkommen auf über 760 Euro netto. Im weiteren Verlauf verlangte sie einen höheren Unterhalt.
Das Urteil: Einkommenssteigerung nicht mitgeteilt - Anspruch auf höheren Unterhalt verwirkt
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Forderung zurück. Die Frau habe versäumt, ihr erhöhtes Einkommen sofort mitzuteilen. Dadurch habe sie einen Anspruch auf einen höheren Unterhalt verwirkt - den sie ansonsten durchaus hätte durchsetzen können. Die Pflicht, Einkommenssteigerungen mitzuteilen, bestehe unabhängig von der Frage, ob sich diese auf den Unterhaltsanspruch auswirkten, argumentierten die Richter. Der Unterhaltszahler muss die Möglichkeit haben, den Unterhalt aufgrund des höheren Einkommens selbst zu überprüfen.
Quelle: dpa/DAWR/ab
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