Freitag, 23. Dezember 2016

Scheinvaterregress

Scheinvaterregress: Gesetz beschlossen

Die Bundesregierung hat ein Gesetz beschlossen, durch das Scheinväter bereits gezahlten Unterhalt vom biologischen Vater zurückfordern können. Das Gesetz wird derzeit vom Bundestag beraten. Zusätzlich schafft das Gesetz eine Auskunftspflicht der Mutter über die tatsächliche Abstammung des Kindes. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz 2017 verabschiedet wird.


Donnerstag, 22. Dezember 2016

Was kostet eine Scheidung?


Einen Überblick gibt der Scheidungskostenrechner der Familienanwälte des Anwaltsvereins (DAV) und zwar gratis und ohne Download. Bitte beachten Sie dabei aber, dass es dabei wirklich nur um die Kosten für den Antrag "die Ehe zu scheiden" (und eben nicht um Folgesachen wie zB Unterhalt, Zugewinn usw.), geht.


http://familienanwaelte-dav.de/scheidungskostenrechner



Mittwoch, 30. November 2016

Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? | 26.11.2016

Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? | 26.11.2016: Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? Am 10.03.2016 hat der Bundesfinanzhof, speziell der 6. Senat, zum Aktenzeichen VI R 38/13 entschieden, dass lediglich die Rechtsanwaltskosten für die Ehescheidung und des Versorgungsausgleichsverfahrens als sog. Zwangsverbund, regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Gerichts- und Anwaltskosten für Familienverfahren, die außerhalb dieses sog. Zwangsverbundes liegen – wie z. B. Streitigkeiten über das Umgangsrecht, die Ehewohnung oder Unterhaltsansprüche oder Zugewinnausgleichsansprüche – grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

Dienstag, 21. Juni 2016

Senkung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens




In der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des Brandenburgischen OLG wird das jeweilige Existenzminimum, welches einem Unterhaltsschuldner verbleiben muss (der sogenannte Selbstbehalt), definiert. Beim Kindesunterhalt beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen aktuell grundsätzlich 1.080,00 €. Lebt der Unterhaltspflichtige jedoch in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft mit einem neuen Partner/einer neuen Partnerin zusammen, kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Absenkung dieses Selbstbehalts in Betracht.

Die Absenkung wird damit begründet, dass durch das Zusammenleben und Zusammenwohnen Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte gegeben sind, da mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt günstiger wirtschaften können, als in getrennten Haushalten.

Es gibt allerdings unterschiedliche Auffassungen, wie hoch dieser Vorteil anzurechnen ist. Während ältere Entscheidung teils einen Abschlag von 10 % des Selbstbehalts annahmen, teils auch nur 5 % ansetzten, hat der BGH in einer Entscheidung vom 30.01.2013, XII ZR 158/10, eine Senkung um 12,5 % vorgenommen. Dem folgt seither auch das Brandenburgische OLG. Dabei genügt nach Ansicht der Gerichte auch, dass der Partner Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auch nur einen Mini-Job ausübt. Maßgeblich ist, dass sich der Partner durch ein eigenes Einkommen an den Kosten beteiligen kann.


21. Juni 2016 | Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !