Freitag, 1. Juni 2018

Befreiung von ehebedingt eingegangenen Verbindlichkeiten nach Trennung

a) Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989 -IVb ZR 35/88-FamRZ 1989, 835).
b) Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einenTilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er
sich nicht einlassen.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Erfahrung in Familiensachen seit mehr als 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 01. Juni 2018




Mittwoch, 6. Dezember 2017

Ehescheidung Streitwertreduzierung bei Einvernehmlichkeit ?


Auch wenn auf vielen Seiten im Internet die Möglichkeit der Reduzierung des Streitwerts (richtigerweise Verfahrenswert) um 20%, 25% oder gar noch mehr bei einer einvernehmlichen Scheidung (vollmundig) versprochen wird, sollte dies bei der Kalkulation der zu erwartenden Scheidungskosten besser nicht einbezogen werden, da eine entsprechende „Streitwertreduzierung“ nicht der gängigen Praxis der Gerichte in Zossen und Potsdam ist und auch nicht der Gesetzeslage entspricht. Das muss klar und deutlich gemacht werden. Sicherlich kann man im Rahmen eines Scheidungsantrages eine entsprechende Reduzierung des Verfahrenswertes beantragen (und ich kann dies gern auch für Sie tun), jedoch tendiert dessen Erfolgsaussicht gegen Null, was (natürlich) im Rahmen der verschiedenen Informationen im Internet keine Erwähnung findet. Die für die Kosten maßgebliche Wertfestsetzung erfolgt durch das Familiengericht (im Scheidungsbeschluss). Grundlage für die Festsetzung des Verfahrenswertes ist das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).
Nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2.000 EUR und nicht über 1.000.000 EUR angenommen werden. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Die gebührenrechtliche Streitwertbestimmung für Ehesachen knüpft für die Bemessung daher an das dreifache Nettomonatseinkommen und damit an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an, so dass im Regelfall die Einkommensverhältnisse maßgebend sind.
Im Hinblick auf die klare Normierung kann davon ausgegangen werden, dass jedes Familiengericht zunächst von dem Quartalsnettoeinkommen ausgehen wird, wobei die Frage, was als Einkommen zählt, unterschiedlich durch die Gerichte beurteilt wird. Nicht einheitlich wird auch die Frage der Berücksichtigung von Vermögen oder besonderen Belastungen i.S. des § 43 Abs. 1 FamGKG durch die verschiedenen Familiengerichte aber auch den unterschiedlichen Oberlandesgerichten beurteilt.
Häufig werden z.B. folgende Punkte berücksichtigt:
Für ein unterhaltsberechtigtes Kind wird ein Betrag in Höhe von pauschal EUR 250,00 von dem Einkommen in Abzug gebracht.
Vorhandenes Vermögen ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Häufig wird hier 5% aus dem Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten und Freibeträge für die Eheleute und unterhaltsberechtigten Kinder werterhöhend durch das Familiengericht berücksichtigt.
Alleine die Tatsache, dass die Gegenseite der Scheidung zustimmt, rechtfertigt regelmäßig nicht eine Herabsetzung des Verfahrenswertes, da die "unstreitige Scheidung" den statistischen Regelfall darstellt. Soweit Streit besteht, beschränkt sich dieser in der Regel auf Folgesachen, die jeweils auch mit einem Verfahrenswert bestimmt und dem Wert der Scheidung hinzuaddiert werden. Da eine Scheidung daher bei bestehenden und nicht bestehenden Streit in der Regel gleichartig verläuft, wäre eine Reduzierung des „Streitwerts“ um beispielsweise 25% bei einer einvernehmlichen Scheidung sachlich durch das Familiengericht nicht zu rechtfertigen. Günstiger ist die einvernehmliche Scheidung in jedem Fall, da mangels weiterer streitiger Folgesachen nur die Ehescheidung und meist der Versorgungsausgleich bei Bestimmung des (Gesamt-) Wertes für das Scheidungsverfahren berücksichtigt werden.
Wer also einen bestimmten Anwalt mit der Scheidung beauftragt, weil dort suggeriert wird, der „Streitwert“ der Scheidung werde bei einer einvernehmlichen Scheidung um 25% oder sogar 30% reduziert, darf sich nach Abschluss des Verfahren nicht darüber wundern, dass das Familiengericht eine entsprechende Herabsetzung des Verfahrenswertes nicht vornimmt und unter Umständen sogar wegen vorhandenen Vermögens den Wert höher als den Wert des Quartalseinkommens ansetzt.
Bitte fragen Sie mich wegen der Details zu den Kosten. Immer wieder, wenn es sein muss. Das nervt nicht, sondern ganz im Gegenteil: Es schafft Vertrauen und Klarheit für beide Seiten. Und dieses Vertrauen ist einfach nötig für eine gute Zusammenarbeit. Und das sind auch keine leeren Worte. Versprochen.

Nikolaustag 2017










Sonntag, 22. Oktober 2017

Kuckuckskind - Wann verjähren die Ansprüche des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater

3 Jahre beträgt die Frist für die Verjährung der sog. Regressansprüche des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, sondern es reicht, dass dem Scheinvater aufgrund der ihm bekannten Tatsachen bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten eine Klage gegen den möglichen Erzeuger zuzumuten war.

Also: Vorsicht. Nicht zu lange warten. Fragen Sie jemanden, der sich damit auskennt - ehe die Ansprüche verjähren.


Nachzulesen in FamRZ 2017, Heft 11, m. Anm. Wellenhofer. | BGH, Beschluss v. 22.03.2017, XII ZB 56/16









Freitag, 15. September 2017

Wer bestimmt den Bestattungsort?

Grund­sät­zlich dür­fen diejeni­gen, denen das Recht der Toten­für­sorge zusteht, auch die let­zte Ruh­estätte bes­tim­men. Anders ist es, wenn der Erblasser selbst diesen bes­timmt. Dann geht der Erblasser­wille vor, so jedenfalls ein Urteil vom 24.07.2014 des Landgericht Lübeck Akten­ze­ichen 14 S 194/13.

Der Wille sollte in einem Tes­ta­ment fest­ge­hal­ten wer­den, damit er auch nachgewiesen wer­den kann. Auch eine handschriftliche Extra-Regelung (mit Datum und Unterschrift) könnte - quasi als Ergänzung zum eigentlichen Testament  - eine Regelung treffen.

Unter Umständen kann sogar eine Umbet­tung erforder­lich sein.



Interessenvertretungen im Erbrecht sind unser Alltagsgeschäft seit über 20 Jahren.

Donnerstag, 27. Juli 2017

Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld

„Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. (…). Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen“ (BSG, Urteil vom 29.06.2017, B 10 EG 5/16 R, Pressemitteilung).




Interessenvertretungen in Sozialgerichtsverfahren sind unser Alltagsgeschäft seit über 20 Jahren.




Dienstag, 23. Mai 2017

Entscheidung des BGH bei Uneinigkeit der Eltern hinischtlichtlich Impfung

Der BGH hatte am 03.05.2017 unter Az. XII ZB 157/16 eine Sache zu entscheiden, in welcher sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht über die Impfung der bei der Mutter lebenden Tochter einigen konnten.
Der Vater befürwortet die Durchführung der altersentsprechenden Schutzimpfungen, die durch die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen werden. Die Mutter ist der Meinung, das Risiko von Impfschäden wiege schwerer als das allgemeine Infektionsrisiko. Nur wenn ärztlicherseits Impfschäden mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnten, könne sie eine anlassunabhängige Impfung ihrer Tochter befürworten.
Das Amtsgericht hat dem Vater das Entscheidungsrecht über die Durchführung von Impfungen übertragen. Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht es bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Vater belassen, diese aber auf Schutzimpfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln beschränkt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Mutter ist ohne Erfolg geblieben. Nach § 1628 Satz 1 BGB* kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.
Die Durchführung von Schutzimpfungen stellt keine alltägliche Angelegenheit dar, welche nach § 1687 Abs. 1 BGB** in die Entscheidungsbefugnis des Elternteils fiele, bei dem sich das Kind aufhält, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind. Bei Impfungen handelt es sich bereits nicht um Entscheidungen, die als Alltagsangelegenheiten häufig vorkommen. Die Entscheidung, ob das Kind während der Minderjährigkeit gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, fällt im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Sowohl das durch eine Impfung vermeidbare und mit möglichen Komplikationen verbundene Infektionsrisiko als auch das Risiko einer Impfschädigung belegen die erhebliche Bedeutung.
Das Oberlandesgericht hat den Vater mit Recht als besser geeignet angesehen, um über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Es hat hierfür in zulässiger Weise darauf abgestellt, dass der Vater seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind vom Bundesgerichtshof bereits als medizinischer Standard anerkannt worden. Da keine einschlägigen Einzelfallumstände wie etwa bei dem Kind bestehende besondere Impfrisiken vorliegen, konnte das Oberlandesgericht auf die Impfempfehlungen als vorhandene wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgreifen. Die von der Mutter erhobenen Vorbehalte, die aus ihrer Befürchtung einer „unheilvollen Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“ resultieren, musste das Oberlandesgericht dagegen nicht zum Anlass für die Einholung eines gesonderten Sachverständigengutachtens über allgemeine Impfrisiken nehmen.


Quelle:

Familienrechtsblog.de