Montag, 17. Februar 2014

Kosten der Ehescheidung - Welcher Ehegatte trägt die Kosten?

1. Gerichtskosten der Scheidung: Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht (über seinen Anwalt) einreicht, muss zunächst die vollen Gerichtskosten einzahlen. Durch das Scheidungsurteil (richtigerweise jetzt: Scheidungsbeschluss) werden diese Gerichtskosten geteilt. Der Antragsteller bzw. die Antragsstellerin hat danach aber die Möglichkeit, vom anderen Ehegatten die Hälfte der Gerichtskosten ersetzt zu verlangen und kann dies ggf. (ohne zusätzliches Verfahren) mithilfe des Gerichtsvollziehers auch durchsetzen. 2. Anwaltskosten: Jeder Ehegatte trägt die ihm durch die Beauftragung seines eignen Anwaltes allein. (Unter Umständen kommt die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner sogar ohne Anwalt aus.) Das gilt auch für einvernehmliche Scheidungen. Denn ein Anwalt darf nie im Scheidungsprozess beide Eheleute vertreten, auch nicht wenn sich die Eheleute über alles einig sind. Dass beide Eheleute "zusammen" einen Anwalt haben ist deshalb unmöglich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es freilich aus, dass nur einer der Eheleute einen Anwalt hat, nämlich derjenige Ehegatte welcher die Scheidung einreicht. Der andere Ehegatte, der der Scheidung zustimmt, braucht keinen eigenen Anwalt. Das ändert indes nichts daran, dass der Anwalt einzig und allein der Anwalt des ersten Ehegatten ist. Deshalb schuldet einzig und allein der erste Ehegatte die Anwaltskosten. Will er, dass sich der andere Ehegatte an diesen Kosten beteiligt, so muss er dies extra mit ihm vereinbaren.