Donnerstag, 5. März 2015

Erbausschlagung - die Erbschaft richtig ausschlagen

Meist freut man sich, wenn man erbt. Manchmal stellt sich dann aber heraus, dass das Erbe überschuldet ist. Wer ein Erbe antritt (also es nicht ausschlägt) erbt nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern seine Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Was kann man dann tun? Nun, man kann das Erbe auch auszuschlagen.

Formalien zur Erbausschlagung:

Frist (§ 1944 BGB) - sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft
Form (§1945 BGB) – Nachlassgericht oder Notar

Besonderheiten gelten im Falle einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflege und bei Auslandsvermögen. Die Ausschlagung kann man u.U. auch wieder rückgängig machen.
Fragen Sie jemanden, der sich mit so etwas auskennt. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in aller Regel die Kosten der anwaltlichen Erstberatung.



Zu Recht !!! | Rechtsanwalt Frank Theumer | Rheinstraße 1 | 14 974 Ludwigsfelde | 06. März 2015 | www.theumer-mittag.de