Montag, 1. Juni 2015

Befreiung von ehebedingt eingegangenen Verbindlichkeiten nach Trennung

a) Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989 -IVb ZR 35/88-FamRZ 1989, 835).

b) Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einenTilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er
sich nicht einlassen.


BGH - Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 61/13




Rechtsanwalt Frank Theumer | Erfahrung in Familiensachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 01. Juni 2015