Grundsätzlich dürfen diejenigen, denen das Recht der Totenfürsorge zusteht, auch die letzte Ruhestätte bestimmen. Anders ist es, wenn der Erblasser selbst diesen bestimmt. Dann geht der Erblasserwille vor, so jedenfalls ein Urteil vom 24.07.2014 des Landgericht Lübeck Aktenzeichen 14 S 194/13.
Der Wille sollte in einem Testament festgehalten werden, damit er auch nachgewiesen werden kann. Auch eine handschriftliche Extra-Regelung (mit Datum und Unterschrift) könnte - quasi als Ergänzung zum eigentlichen Testament - eine Regelung treffen.
Unter Umständen kann sogar eine Umbettung erforderlich sein.
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