Montag, 1. Juni 2015

Befreiung von ehebedingt eingegangenen Verbindlichkeiten nach Trennung

a) Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989 -IVb ZR 35/88-FamRZ 1989, 835).

b) Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einenTilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er
sich nicht einlassen.


BGH - Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 61/13




Rechtsanwalt Frank Theumer | Erfahrung in Familiensachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 01. Juni 2015






Mittwoch, 27. Mai 2015

Was kostet eine Scheidung?

Wie für die meisten gerichtlichen Verfahren wird auch im Scheidungsverfahren ein Wert festgesetzt, manchmal genannt Gegenstandswert, manchmal genannt Streitwert oder Verfahrenswert. In zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Höhe der jeweils anfallenden Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach diesem Wert.

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse. Bei Ansprüchen auf Zahlung entspricht er dem Betrag der geltend gemacht wird. Verlangt man eine Sache heraus, so ist deren Wert der Gegenstandswert. Bei Ansprüchen, die sich nicht durch Zahlen ausdrücken lassen oder Angelegenheiten, bei denen es nicht um Geld geht (nichtvermögensrechtliche Ansprüche), wie z.B. Baugenehmigung, Unterlassung, Kontaktverboten, Scheidung, Kündigung Baugenehmigung, richtet sich der Gegenstandswert entweder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften oder nach der hierzu existierenden Rechtsprechung der Gerichte. In Gerichtsverfahren wird der Wert vom Gericht festgesetzt.


Die Formel für den Gegenstandswert einer Scheidung lautet:

3 x (Nettoeinkommen Mann + Nettoeinkommen Frau)

Die Formel für den Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs im Verbund lautet:

10 % des Gegenstandswerts der Scheidung x Anzahl der Anrechte

Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs ist auch dann gebührenauslösend, wenn die Ehegatten auf den Versorgungsausgleich notariell verzichtet haben, weil im Beschluss die negative Feststellung getroffen wird: „Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich findet nicht statt.“

Der Gegenstandswert erhöht sich um die Werte, um die zusätzlich gestritten wird (z.B. Zugewinn, nachehelicher Unterhalt).

Gebühren/Kosten

Es entstehen für jeden beteiligten Anwalt die 1,3-Verfahrens- und die 1,2-Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert sowie zwei Gerichtsgebühren.

Zu den Gerichtsgebühren zählen auch Gutachterkosten (z.B. Wertermittlung Immobilie oder Familiengutachten im Sorgerechtsverfahren).

Die Kosten der Scheidung werden i.d.R. „gegeneinander aufgehoben“, d.h., jeder zahlt seinen Anwalt selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Erfahrung in Familiensachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Mai 2015










Dienstag, 26. Mai 2015

Zahlt meine Familienrechtsschutzversicherung im Fall von Trennung/Scheidung? ......leider NEIN

Rechtsschutzversicherer zahlen (bestenfalls) die erste Beratung als „Einstiegsberatung“ aber in der Regel nur dann, wenn sich daraus keine weitere Tätigkeit ergibt, also kein Scheidungsauftrag, keine Unterhaltsberechnung etc.

Im Familienrecht hilft eine Rechtsschutzversicherung kaum bis nie. In vielen anderen Angelegenheiten (besonders im Verkehrs- oder Arbeitsrecht) dagegen, ist es schon sehr hilfreich, wenn man rechtsschutzversichert ist....




Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Mai 2015






Dienstag, 5. Mai 2015

Familienrecht meets Strafrecht: Hausarrest

Von den Eltern "angeordneter" Hausarrest wurde durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechtes (aus dem Jahr 2000) beschränkt. Hausarrest darf nur kurz bemessen sein und keine seelische Gewalt verursachen sowie nicht die körperliche Verfassung des Kindes beeinträchtigen.




Familienrechtsanwalt und Strafverteidiger Frank Theumer am 05. Mai 2015 | Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde (Bürogemeinschaft) | Kanzlei Zu Recht !! | ....seit April 1996





Montag, 4. Mai 2015

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Scheidungskosten (hier: Rechtsanwaltsgebühren) können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Während der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen seiner früheren Rechtsprechung eine derartige Zwangsläufigkeit bei Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen anerkannt hat und insbesondere bei Scheidungskosten nur die Kosten der eigentlichen Scheidung und der im so genannten Zwangsverbund nach § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. stehenden Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat mit der Begründung, dass sich die Eheleute bezüglich der sonstigen Scheidungsfolgesachen auch ohne Mitwirkung des Gerichts einigen könnten, hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig erschienen sei.

Unter Anwendung dieser geänderten Rechtsprechung ist die bisher vorgenommene Unterscheidung zwischen Scheidungsfolgesachen im Zwangsverbund und sonstigen Scheidungsfolgesachen obsolet.

Das Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung. § 623 ZPO a.F. ordnet für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Durchführung eines Scheidungsverfahrens die Regelung einer anderen Familiensache begehrt wird (sog. Folgesachen), einen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungssache und der Folgesache an. Zweck der Vorschrift ist es, den Ehegatten deutlich vor Augen zu führen, welche Wirkungen die Scheidung für sie haben wird. Auch wird der schwächere Ehegatte, der sich der Scheidung nicht mit Erfolg widersetzen kann, durch den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund geschützt. Er kann wenigstens sicher sein, dass die Ehe nicht geschieden wird, bevor die für ihn wichtigen Fragen geregelt sind. Der Verhandlungs- und Entscheidungsverbund bewirkt einen Zwang zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Ein unter Missachtung des Verbunds gefälltes Scheidungsurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Diese nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Erwägungen werden verletzt, wenn die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf Fälle des sog. Zwangsverbundes zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich begrenzt wäre. Kausal für die insgesamt zu treffenden Regelungen einschließlich der vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Beziehungen ist die Beendigung der bisher bestehenden Ehe durch die begehrte Ehescheidung. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die die Ehescheidung Begehrenden letztere durch Urteil klären oder im Vergleichswege vom Gericht beurkunden lassen. In jedem Fall ist ein mit dem Scheidungsverfahren bestehender Veranlassungszusammenhang gegeben. Jeder Ehegatte könnte diese Fragen durch Antragstellung zum Verfahrensgegenstand der Scheidungssache machen, über die insgesamt dann durch Urteil zu entscheiden wäre.

Unter Berücksichtigung der dargelegten, durch das Urteil des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10 eingeleiteten Rechtsprechungsänderung sind daher die insgesamt mit einer Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen, soweit sie die gesetzlich festgelegten Gebühren nicht übersteigen, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.



Quelle: http://www.anwaltonline.com/ | FG Köln, 18.12.2014 - Az: 6 K 1090/12




Rechtsanwalt Frank Theumer am 04. Mai 2015 | Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde (Bürogemeinschaft) | Kanzlei Zu Recht !! | ....seit April 1996

Donnerstag, 5. März 2015

Erbausschlagung - die Erbschaft richtig ausschlagen

Meist freut man sich, wenn man erbt. Manchmal stellt sich dann aber heraus, dass das Erbe überschuldet ist. Wer ein Erbe antritt (also es nicht ausschlägt) erbt nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern seine Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Was kann man dann tun? Nun, man kann das Erbe auch auszuschlagen.

Formalien zur Erbausschlagung:

Frist (§ 1944 BGB) - sechs Wochen nach Bekanntwerden der Erbschaft
Form (§1945 BGB) – Nachlassgericht oder Notar

Besonderheiten gelten im Falle einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflege und bei Auslandsvermögen. Die Ausschlagung kann man u.U. auch wieder rückgängig machen.
Fragen Sie jemanden, der sich mit so etwas auskennt. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in aller Regel die Kosten der anwaltlichen Erstberatung.



Zu Recht !!! | Rechtsanwalt Frank Theumer | Rheinstraße 1 | 14 974 Ludwigsfelde | 06. März 2015 | www.theumer-mittag.de




Montag, 2. Februar 2015

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Scheidungsprozesskosten sind auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen Aufwendungen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht. Durch Ehescheidungskosten entstandene Prozesskosten sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, weil bei einer Scheidung davon auszugehen ist, dass die Ehe zerrüttet ist. Als außergewöhnliche Belastungen anerkannt sind aus diesem Grund nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, alle unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Scheidungsverfahrens entstandenen Kosten, nicht hingegen solche Kosten, die nicht zum Zwangsverbund nach § 137 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; früher in § 623 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung geregelt) gehören.


Quelle: http://www.anwaltonline.com/

"Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" - unwirksame Erbeinsetzung

Es handelt sich bei der Formulierung "Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles" nicht um eine wirksame Erbeinsetzung, weil ohne die Klärung nach dem "Beistehen" und den "letzten Stunden" durch einen Dritten (zB ein Gericht) keine Bestimmung der fraglichen Person erfolgen kann. Dies ist aber ein Verstoß gegen das Drittbestimmungsverbot (§ 2065 Abs. 2 BGB).




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Erbrecht machen wir auch | Zu Recht !! | 02. Feb 2015




Freitag, 30. Januar 2015

So sah ein Ehevertrag um 1830 aus.....

Der nachfolgende Ehevertrag wurde um 1830 in einer süddeutschen Stadt zwischen zwei Liebenden geschlossen.

Artikel 1
Wir lieben uns innig,
wir fühlen, daß wir ohne einander
nicht glücklich werden können,
und verbinden uns daher
auf ewig zu treuen Gatten.

Artikel 2
Ferdinand weiht
und heiligt sein ganzes Dasein Louisen,
um ihr durch rastlosen Fleiß
ein schönes und sorgenfreies Dasein
zu verschaffen.

Artikel 3
Louise wird sich dagegen bestreben,
durch häusliche Wirtschaftlichkeit
sich und ihn
auf der goldenen Mittelstraße
des ehrlichen Auskommens
zu halten.

Artikel 4
Da im Ehestand die Kleinigkeiten
oft die Quelle großen Zwistes sind,
so verpflichten wir uns,
einander in unbedeutenden Dingen
ohne den leisesten Widerspruch
nachzugeben.

Artikel 5
In der Tracht zum Beispiel richtet sich jeder Teil
nach des anderen Geschmack.
Ferdinand enthält sich einer nachlässigen Kleidung,
um Louisens Auge nicht zu beleidigen
und Louise vermeidet, sich durch übertriebenen Schmuck
vor der Welt den Schein zu geben,
als wolle sie fremde Männer fesseln.
Die Hauptzierde unseres Körpers sei Reinlichkeit,
weil das Gegenteil bei Personen, die in einem nahen Verein leben,
unfehlbar Abneigung und Widerwillen erzeugt.

Artikel 6
Die gebieterischen Worte:
ich will, ich bestehe darauf, ich befehle,
werden in unserm häuslichen Wörterbuche
gestrichen.

Artikel 7
Louise wird sich nie in Gesellschaften das geringste Scheinzeichen
von Nichtachtung ihres Mannes entgleiten lassen;
denn jede Gattin,
die sich solche zweideutige Äußerungen still erlaubt,
gibt dadurch andern Männern gleichsam das Signal,
sich ihr mit Siegeshoffnungen zu nahen.

Artikel 8
Ferdinand wird Louisen
öffentlich ehren, damit sie auch von anderen geehrt werde.
Er wird keinem andren Frauenzimmer
durch schmeichelhafte Huldigungen,
die über die Schranken der geselligen Höflichkeit hinausgehen,
einen kränkenden Triumph über seine Gattin gestatten.

Artikel 9
Wir wollen beide
in der Wahl unseres Umganges vorsichtig sein
und besonders keine falschen Hausfreunde dulden,
die gleich Schlangen im Busen,
die ruhigen Freuden unseres Bundes
vergiften könnten.

Artikel 10
Zwischen Mein und Dein
findet keine Grenzscheidung unter uns statt.
Unser höchstes Gemeingut ist unsere gegenseitige Liebe,
und dieser Schatz, der oft in andern Herzen
von der eilenden Zeit verzehrt wird,
soll unter ihren Flügeln bei uns wachsen
bis an unser Grab.



Fundstelle:
Walter-Essen.de ; August Friedrich Ernst Langbein’s sämmtliche Schriften; Siebenundzwanzigster Band (31 Bände, Stuttgart 1835-1837); Der vorliegende Text ist aus Kapitel VI. “Der Heirathsvertrag”.




Und falls Sie darüber nachdenken, bald zu heiraten, dann sollten Sie gleichzeitig darüber nachdenken, ob Sie einen Ehevertrag (der heute doch "etwas" anders aussieht) benötigen. Fragen Sie uns - und gern als erstes nach den Kosten.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Jan 2015




Montag, 12. Januar 2015

notarielle Beurkundung des Kindesunterhaltes - KOSTENLOS

Da habe ich mal wieder etwas hinzugelernt. Notare sind verpflichtet, Kindesunterhalt KOSTENLOS zu beurkunden (§ 55a Kostenordnung, § 62 Beurkundungsgesetz).


§ 55a KostO: "Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes sind gebührenfrei."

Und was sind Beurkundungen nach § 62 BeurkG Abs. 1? Da steht:

"1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,
3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs."



Also kann man sich durchaus den Weg nach Luckenwalde zu "unserem" Jugendamt sparen.




Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! in Ludwigsfelde und Großbeeren | Ja - Familienrecht machen wir auch. | 13. Jan 2014



Donnerstag, 8. Januar 2015

Was passiert, wenn das Kind den Umgang nicht will?

Beispiel: Nach der Scheidung leben die gemeinsamen Kinder bei der Mutter. Die Eltern haben vereinbart, dass der Vater die Kinder an jedem zweiten Wochenende abholt und etwas mit ihnen unternimmt. Eines der Kinder ist zwar gern beim Vater. Sie merkt aber, dass ihre Mutter immer traurig wird, wenn der Vater sie abholt und wenn sie der Mutter von den Besuchen beim Vater erzählt. Deshalb erklärt sie, sie wolle den Vater nicht mehr sehen.

Entfällt das Recht des Vaters auf Umgang mit seinem Kind, wenn das Kind den Umgang ablehnt?

Nein - Das Umgangsrecht eines Elternteils entfällt nicht allein deshalb, weil das Kind sich gegen den Umgang ausspricht.

Bei einer gerichtlichen Regelung des Umgangsrechts sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des umgangsberechtigten Elternteils gegeneinander abzuwägen. Je älter das Kind ist und je weiter seine Persönlichkeitsentwicklung fortgeschritten ist, desto größeres Gewicht wird seinem Willen beigemessen. Insbesondere bei jüngeren Kindern, die zu einer eigenen, abgewogenen Willensbildung noch nicht fähig sind, ist es grundsätzlich die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zu ermutigen, den Kontakt zum umgangsberechtigten Vater oder zur umgangsberechtigten Mutter zu pflegen.

Es ist Sache der Mutter, das Kind zu ermutigen, den Vater zu besuchen, und sie zu fragen, warum sie den Vater nicht besuchen möchte. Erzählt das Kind der Mutter dann, warum sie den Vater nicht sehen will, kann (besser: muss) die Mutter versuchen, sie zu beruhigen. Sie kann dem Kind z.B. sagen, dass sie zwar traurig ist, dies sei aber normal, und dass sie sich trotzdem freue, wenn das Kind sich mit ihrem Vater gut versteht.

Das Brandenburgische OLG hat mir mal in einem Umgangsverfahren gesagt, dass der betreuende Elternteil genauso viel Druck auf das Kind ausüben muss (dass es den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil wahrnimmt), wie es zB macht, wenn es Hausaufgaben machen will oder das Zimmer aufräumen soll. Das ist also ein Pflicht für die Eltern, aber auch für die Kinder.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Ludwigsfelde 08. Jan 2014 | Ja - Familiensachen machen wir auch.



Dienstag, 6. Januar 2015

Neue Düsseldorfer Tabelle

Seit dem 1. Januar gilt eine neue "Düsseldorfer Tabelle". Sie wird vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben und stellt Leitlinien für den Kindes-, Ehegatten- und Verwandtenunterhalt auf. In der neuen Tabelle wurde der Selbstbehalt für Erwerbstätige, die Kindern bis zum 21. Lebensjahr zum Unterhalt verpflichtet sind, von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 Euro auf 880 Euro. Auch die übrigen Selbstbehalte gegenüber Ehegatten, erwachsenen Kindern und Eltern sind gestiegen. Mit der Anpassung wird die Erhöhung der Hartz IV-Sätze zum 1. Januar berücksichtigt. Die Höhe des Kindesunterhalts bleibt dagegen in der neuen Tabelle unverändert. Grund ist, dass sich der Kindesunterhalt laut Gesetz nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Dieser wird vom zuständigen Bundesfinanzministerium aber voraussichtlich erst im Laufe des kommenden Jahres angehoben.


Rechtsanwalt Frank Theumer | Ludwigsfelde, den 07. Jan 2015 | www.theumer-mittag.de