Montag, 4. Mai 2015

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Scheidungskosten (hier: Rechtsanwaltsgebühren) können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Während der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen seiner früheren Rechtsprechung eine derartige Zwangsläufigkeit bei Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen anerkannt hat und insbesondere bei Scheidungskosten nur die Kosten der eigentlichen Scheidung und der im so genannten Zwangsverbund nach § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. stehenden Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat mit der Begründung, dass sich die Eheleute bezüglich der sonstigen Scheidungsfolgesachen auch ohne Mitwirkung des Gerichts einigen könnten, hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig erschienen sei.

Unter Anwendung dieser geänderten Rechtsprechung ist die bisher vorgenommene Unterscheidung zwischen Scheidungsfolgesachen im Zwangsverbund und sonstigen Scheidungsfolgesachen obsolet.

Das Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung. § 623 ZPO a.F. ordnet für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Durchführung eines Scheidungsverfahrens die Regelung einer anderen Familiensache begehrt wird (sog. Folgesachen), einen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungssache und der Folgesache an. Zweck der Vorschrift ist es, den Ehegatten deutlich vor Augen zu führen, welche Wirkungen die Scheidung für sie haben wird. Auch wird der schwächere Ehegatte, der sich der Scheidung nicht mit Erfolg widersetzen kann, durch den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund geschützt. Er kann wenigstens sicher sein, dass die Ehe nicht geschieden wird, bevor die für ihn wichtigen Fragen geregelt sind. Der Verhandlungs- und Entscheidungsverbund bewirkt einen Zwang zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Ein unter Missachtung des Verbunds gefälltes Scheidungsurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Diese nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Erwägungen werden verletzt, wenn die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf Fälle des sog. Zwangsverbundes zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich begrenzt wäre. Kausal für die insgesamt zu treffenden Regelungen einschließlich der vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Beziehungen ist die Beendigung der bisher bestehenden Ehe durch die begehrte Ehescheidung. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die die Ehescheidung Begehrenden letztere durch Urteil klären oder im Vergleichswege vom Gericht beurkunden lassen. In jedem Fall ist ein mit dem Scheidungsverfahren bestehender Veranlassungszusammenhang gegeben. Jeder Ehegatte könnte diese Fragen durch Antragstellung zum Verfahrensgegenstand der Scheidungssache machen, über die insgesamt dann durch Urteil zu entscheiden wäre.

Unter Berücksichtigung der dargelegten, durch das Urteil des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10 eingeleiteten Rechtsprechungsänderung sind daher die insgesamt mit einer Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen, soweit sie die gesetzlich festgelegten Gebühren nicht übersteigen, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.



Quelle: http://www.anwaltonline.com/ | FG Köln, 18.12.2014 - Az: 6 K 1090/12




Rechtsanwalt Frank Theumer am 04. Mai 2015 | Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde (Bürogemeinschaft) | Kanzlei Zu Recht !! | ....seit April 1996

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