Mittwoch, 27. Mai 2015

Was kostet eine Scheidung?

Wie für die meisten gerichtlichen Verfahren wird auch im Scheidungsverfahren ein Wert festgesetzt, manchmal genannt Gegenstandswert, manchmal genannt Streitwert oder Verfahrenswert. In zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Höhe der jeweils anfallenden Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach diesem Wert.

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse. Bei Ansprüchen auf Zahlung entspricht er dem Betrag der geltend gemacht wird. Verlangt man eine Sache heraus, so ist deren Wert der Gegenstandswert. Bei Ansprüchen, die sich nicht durch Zahlen ausdrücken lassen oder Angelegenheiten, bei denen es nicht um Geld geht (nichtvermögensrechtliche Ansprüche), wie z.B. Baugenehmigung, Unterlassung, Kontaktverboten, Scheidung, Kündigung Baugenehmigung, richtet sich der Gegenstandswert entweder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften oder nach der hierzu existierenden Rechtsprechung der Gerichte. In Gerichtsverfahren wird der Wert vom Gericht festgesetzt.


Die Formel für den Gegenstandswert einer Scheidung lautet:

3 x (Nettoeinkommen Mann + Nettoeinkommen Frau)

Die Formel für den Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs im Verbund lautet:

10 % des Gegenstandswerts der Scheidung x Anzahl der Anrechte

Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs ist auch dann gebührenauslösend, wenn die Ehegatten auf den Versorgungsausgleich notariell verzichtet haben, weil im Beschluss die negative Feststellung getroffen wird: „Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich findet nicht statt.“

Der Gegenstandswert erhöht sich um die Werte, um die zusätzlich gestritten wird (z.B. Zugewinn, nachehelicher Unterhalt).

Gebühren/Kosten

Es entstehen für jeden beteiligten Anwalt die 1,3-Verfahrens- und die 1,2-Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert sowie zwei Gerichtsgebühren.

Zu den Gerichtsgebühren zählen auch Gutachterkosten (z.B. Wertermittlung Immobilie oder Familiengutachten im Sorgerechtsverfahren).

Die Kosten der Scheidung werden i.d.R. „gegeneinander aufgehoben“, d.h., jeder zahlt seinen Anwalt selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Erfahrung in Familiensachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Mai 2015










Dienstag, 26. Mai 2015

Zahlt meine Familienrechtsschutzversicherung im Fall von Trennung/Scheidung? ......leider NEIN

Rechtsschutzversicherer zahlen (bestenfalls) die erste Beratung als „Einstiegsberatung“ aber in der Regel nur dann, wenn sich daraus keine weitere Tätigkeit ergibt, also kein Scheidungsauftrag, keine Unterhaltsberechnung etc.

Im Familienrecht hilft eine Rechtsschutzversicherung kaum bis nie. In vielen anderen Angelegenheiten (besonders im Verkehrs- oder Arbeitsrecht) dagegen, ist es schon sehr hilfreich, wenn man rechtsschutzversichert ist....




Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Mai 2015






Dienstag, 5. Mai 2015

Familienrecht meets Strafrecht: Hausarrest

Von den Eltern "angeordneter" Hausarrest wurde durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechtes (aus dem Jahr 2000) beschränkt. Hausarrest darf nur kurz bemessen sein und keine seelische Gewalt verursachen sowie nicht die körperliche Verfassung des Kindes beeinträchtigen.




Familienrechtsanwalt und Strafverteidiger Frank Theumer am 05. Mai 2015 | Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde (Bürogemeinschaft) | Kanzlei Zu Recht !! | ....seit April 1996





Montag, 4. Mai 2015

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Scheidungskosten (hier: Rechtsanwaltsgebühren) können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Während der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen seiner früheren Rechtsprechung eine derartige Zwangsläufigkeit bei Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen anerkannt hat und insbesondere bei Scheidungskosten nur die Kosten der eigentlichen Scheidung und der im so genannten Zwangsverbund nach § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung a.F. stehenden Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt hat mit der Begründung, dass sich die Eheleute bezüglich der sonstigen Scheidungsfolgesachen auch ohne Mitwirkung des Gerichts einigen könnten, hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe und nicht mutwillig erschienen sei.

Unter Anwendung dieser geänderten Rechtsprechung ist die bisher vorgenommene Unterscheidung zwischen Scheidungsfolgesachen im Zwangsverbund und sonstigen Scheidungsfolgesachen obsolet.

Das Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren steht Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung. § 623 ZPO a.F. ordnet für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Durchführung eines Scheidungsverfahrens die Regelung einer anderen Familiensache begehrt wird (sog. Folgesachen), einen Verhandlungs- und Entscheidungsverbund zwischen der Scheidungssache und der Folgesache an. Zweck der Vorschrift ist es, den Ehegatten deutlich vor Augen zu führen, welche Wirkungen die Scheidung für sie haben wird. Auch wird der schwächere Ehegatte, der sich der Scheidung nicht mit Erfolg widersetzen kann, durch den Verhandlungs- und Entscheidungsverbund geschützt. Er kann wenigstens sicher sein, dass die Ehe nicht geschieden wird, bevor die für ihn wichtigen Fragen geregelt sind. Der Verhandlungs- und Entscheidungsverbund bewirkt einen Zwang zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Ein unter Missachtung des Verbunds gefälltes Scheidungsurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Diese nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) folgenden Erwägungen werden verletzt, wenn die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf Fälle des sog. Zwangsverbundes zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich begrenzt wäre. Kausal für die insgesamt zu treffenden Regelungen einschließlich der vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Beziehungen ist die Beendigung der bisher bestehenden Ehe durch die begehrte Ehescheidung. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die die Ehescheidung Begehrenden letztere durch Urteil klären oder im Vergleichswege vom Gericht beurkunden lassen. In jedem Fall ist ein mit dem Scheidungsverfahren bestehender Veranlassungszusammenhang gegeben. Jeder Ehegatte könnte diese Fragen durch Antragstellung zum Verfahrensgegenstand der Scheidungssache machen, über die insgesamt dann durch Urteil zu entscheiden wäre.

Unter Berücksichtigung der dargelegten, durch das Urteil des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10 eingeleiteten Rechtsprechungsänderung sind daher die insgesamt mit einer Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen, soweit sie die gesetzlich festgelegten Gebühren nicht übersteigen, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.



Quelle: http://www.anwaltonline.com/ | FG Köln, 18.12.2014 - Az: 6 K 1090/12




Rechtsanwalt Frank Theumer am 04. Mai 2015 | Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde (Bürogemeinschaft) | Kanzlei Zu Recht !! | ....seit April 1996