Dienstag, 16. Dezember 2014

Bringen und Holen beim Umgangsrecht - welcher Elternteil muss dies übernehmen ?

Gleich vorab: Eine gesetzliche Regelung dazu existiert nicht.

Derjenige Elternteil, der zum Umgang mit dem Kind berechtigt ist, hat grundsätzlich auch die Kosten, die mit der Durchführung des Umgangs und der Ausgestaltung der Umgangstermine verbunden sind, allein zu tragen. Er muss das Kind grundsätzlich auf seine Kosten abholen, zurückbringen und verköstigen. Im Einzelfall - und der kommt in der Praxis relativ häufig vor - können jedoch auch hiervon abweichende Ergebnisse am Ende eines gerichtlichen Umgangsverfahrens stehen. Dabei wird durchaus auch mal gefragt, wer weggezogen ist.....

Nebenbei 1: Die Kosten des Umgangs können vom Kindesunterhalt nicht in Abzug gebracht werden.
Nebenbei 2: Umgekehrt ist es nicht zulässig, Umgangskontakte zu verweigern, weil der andere Elternteil mit der Zahlung von Kindeunterhalt im Rückstand ist.
Nebenbei 3: Noch komplizierter wird es beim sog. Wechselmodell
Nebenbei 4: Es besteht für Umgangsrechtsverfahren kein Anwaltszwang


Rechtsanwälte (in Bürogemeinschaft) Susanne Theumer und Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! | 17. Dez 2014