Freitag, 25. Juli 2014

Elterliche Sorge - Neues gesetzliches Leitbild (auch bei nichtehelichen Eltern)

Der Grundsatz der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist auch bei nichtehelichen Eltern zu beachten. Kommunikationsschwierigkeiten untereinander allein reichen für ein alleiniges Sorgerecht der Mutter nicht mehr aus.

Die Verfahrensbeteiligten sind nicht miteinander verheiratete Eltern einer Tochter sowie eines Sohnes. Ihre nichteheliche Partnerschaft endete im Jahre 2001. Die elterliche Sorge für beide Kinder war allein auf die Kindesmutter übertragen worden. Im April 2012 leitete der Kindesvater ein Verfahren auf Alleinübertragung der elterlichen Sorge für beide Kinder ein. Im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung vereinbarten die Eltern im Februar 2013 für sechs Monate ein Wechselmodell mit wöchentlich wechselnden Aufenthalten der Kinder. Eine Einigung über die Gesundheitsorge für die Tochter, die an dem so genannten „Nephrotischen Syndrom“ leidet, konnten die Eltern nicht erzielen. Die Mutter bevorzugt insoweit eine Behandlung nach den Grundsätzen der Schulmedizin mit hohen Cortisongaben, während der Kindesvater eine Reduzierung der Cortisongaben in Verbindung mit einer homöopathischen Behandlung befürwortet.
Erziehungskontinuität im Vordergrund

Das Amtsgericht (AG) wies den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der alleinigen Gesundheitssorge zurück und verwies insbesondere auf den Grundsatz der Erziehungskontinuität, der eine Übertragung dieses Teilrechts aus der Kindessorge auf den Vater als nicht sinnvoll erscheinen lasse . Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgte der Kindesvater sein Begehren vor dem Oberlandesgericht (OLG) weiter und begründete dies damit, dass die Tochter selbst ausdrücklich eine Gesundheitssorge durch ihren Vater wünsche.

Neues gesetzliches Leitbild

Das OLG stellte das neue gesetzliche Leitbild der am 19.5.2013 Kraft getretenen Gesetzesreform heraus, wonach die elterliche Sorge grundsätzlich auch bei nicht verheirateten Kindeseltern auf beide Eltern gemeinsam zu übertragen sei, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspreche, § 1626 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB. Hiernach habe das Gericht nur noch eine so genannte negative Kindeswohlprüfung vorzunehmen, d.h., nur wenn das Kindeswohl negativ beeinflusst werde, sei von der gemeinsamen Sorge Abstand zu nehmen. Der Gesetzgeber stelle damit gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) klar, dass die Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am ehesten entspreche (BVerfG, Urteil v. 29.1.2003, 1 BvL 20/99).
Maßstab ist allein, was dem Kindeswohl besser gerecht wird
Nach diesem neuen Leitbild sei es in der Konsequenz aber ebenso möglich, dass die Kindessorge oder ein Teil hiervon - beispielsweise die Gesundheitssorge – auf den nichtehelichen Vater allein übertragen wird. Dies sei dann der Fall, wenn zu erwarten sei, dass dies dem Kindeswohl am besten entspreche, § 1671 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Damit bedürfe es im Gegensatz zu früher keiner Feststellung einer Kindeswohlgefährdung infolge der Ausübung des alleinigen Sorgerechts durch die Mutter, um die Kindessorge auf den Kindesvater allein zu übertragen.
Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit

Die vom Gesetzgeber gewünschte Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, die ein Mindestmaß an Übereinstimmung bei zu treffenden Entscheidung erwarten lässt . Allerdings reicht nach den Ausführungen des OLG selbst eine langjährige Manifestation von Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern nicht aus, die Statuierung einer gemeinsamen Sorge abzulehnen. Wenn allerdings nicht erkennbar sei, dass die Eltern aufgrund erheblicher Meinungsverschiedenheiten überhaupt noch zu tragfähigen gemeinsamen Entscheidungen in der Lage seien, so werde durch die gemeinsame elterliche Sorge das Kindeswohl mangels Entscheidungsfähigkeit gefährdet. In diesem Fall sei eine alleinige Übertragung der Kindessorge oder eines Teils der Kindessorge auf den Kindesvater jedenfalls dann möglich, wenn das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität nicht wesentlich tangiert werde (BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010,1 BvR 420/09).

Wille des Kindes ist zu beachten

Nach dem OLG ist bei einer Entscheidung grundsätzlich auch der seitens des betroffenen Kindes geäußerte ausdrückliche Wille zu beachten. Diesem komme eine umso größere Bedeutung, je älter das Kind sei. Im zu entscheidenden Fall hatte die Tochter das 17. Lebensjahr bereits vollendet. Da sie aus Sicht des OLG authentisch und widerspruchslos begründet hatte, weshalb sie eine Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf ihren Vater wünsche, sei ihrem Wunsch Rechnung zu tragen. Ein Widerspruch zum objektiven Kindeswohlinteresse sei bei Übertragung der Gesundheitssorge auf den Vater nicht zu erkennen. Das OLG gelangte daher zu dem Ergebnis, dass es dem Wohl der Tochter am besten entspreche, wenn die Gesundheitssorge auf den Kindesvater allein übertragen würde und entschied entsprechend.
(OLG Celle, Beschluss v. 17.1.2014, 10 UF 80/13)

Quelle: Haufe Online Redaktion
RA Theumer | 25. Juli 2014 | Zu Recht !!


Dienstag, 22. Juli 2014

Externe Teilung im Versorgungsausgleich - Was bedeutet das ???

Bei dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartner geteilt.

Dabei muss eine sog. Zielversorgung vorhanden sein, in die der Ausgleichswert übertragen werden kann. Wenn beispielsweise beide Eheleute Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung haben, ist es für diese Anwartschaften auch das Konto bei der Deutschen Rentenversicherung des jeweils anderen.

Was aber passiert, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner z.B. eine Betriebsrente erhält und der andere Ehepartner bei diesem Rententräger (wie meistens)kein Rentenkonto hat?

Die Arbeitgeber möchten nicht bei jeder Scheidung noch zusätzlichen Verwaltungsaufwand, indem er noch die Betriebsrente an den anderen Ehepartner anteilig zahlen müsste.Hier greift dann die sogenannte „externe Teilung“, d.h. der Ausgleichswert kann auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden. Hierbei zahlt der alte Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag direkt an den neuen Versorgungsträger, die Zielversorgung. Der Ausgleichsberechtigte hat diesbezüglich ein Wahlrecht bzgl. der Zielversorgung. Macht er davon kein Gebrauch, so springt die Versorgungsausgleichskasse ein.


Alles verstanden ? Falls nicht - jemanden fragen, der sich damit auskennt.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 22. Juli 2014 (sehr heiß) | Zu Recht !!


Mittwoch, 16. Juli 2014

Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments

Gemäß § 2256 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Erblasser jederzeit die Rückgabe eines in amtliche Verwahrung genommenen Testaments verlangen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB ein vor einem Notar errichtetes Testament als widerrufen gilt, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung ist deshalb auch eine Verfügung von Todes wegen, die zur Begründung ihrer Wirksamkeit Testierfähigkeit voraussetzt. Dementsprechend ist das Rückgabeverlangen eines für das Verwahrungsgericht erkennbar und zweifelsfrei testierunfähigen Erblassers zurückzuweisen.



Quelle: AnwaltOnline


Aufstockungsunterhalt nach Übertragung eines Miteigentumsanteils

Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann.

BGH, 9.4.2014 - Az: XII ZB 721/12


Montag, 7. Juli 2014

Ehescheidung

Sie wollen die Trennung und Scheidung und wissen nicht wie?
Sie sind ausgezogen und wissen nicht, wie es weitergeht?
Wie bekommt man die Scheidung ohne Stress und Streit hin?
Was kostet das alles?


Ich beantworte solche Fragen - inzwischen seit fast 20 Jahren - auch via Email und Facebook. Eine erste Klärung welche Kosten wofür entstehen, ist für sich genommen auch immer kostenlos. Ein wichtiges Grundprinzip von mir: Kosten ansprechen ehe sie entstehen und dem (künftigen) Mandaten sagen, was auf ihn zukommt.


RA Frank Theumer| 08. Juli 2014 | Zu Recht !!


Freitag, 4. Juli 2014

(ehebezogene) Zuwendungen und ihre Rückforderung

Wäh­rend des Zusam­men­le­bens von Ehe­gat­ten oder auch Part­nern einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft kommt es häu­fig vor, dass sich die Part­ner erhebliche Ver­mö­gens­werte "schenken". Oft werden bei­spiels­weise Mit­ei­gen­tums­an­teils an einem Haus­grund­stück übertragen oder es werden erhebliche Geldbeträge zum Haus­baus beigesteuert. Außerdem kommt es häufig vor, dass Eltern das ehe­li­che Zusam­men­le­ben ihres Kin­des finanziell unterstützen, indem sie dem Schwie­ger­kind zB Zuwen­dun­gen machen. Im Falle des Schei­terns der Bezie­hung stellt sich dann natürlich zwnagsläufig die Frage, ob Zuwen­dun­gen inner­halb einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft bzw. Zuwen­dun­gen der Ehe­gat­ten oder der Schwie­ger­el­tern zurück­ge­for­dert wer­den können.

Ja das geht - oder wir die Juristen an der Stelle sagen: Es kommt darauf an.....

Fragen Sie einen Familienrechtler, der sich damit auskennt.


Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | 04. Juli 2014



Dienstag, 1. Juli 2014

Wurst geklaut - Pflichtteil weg?

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die ein Ehepaar ihrem Sohn den Pflichtteil zu Recht entzogen hatten. Die Begründung: Der Sohn habe aus der elterlichen Metzgerei Wurst gestohlen.
Das Gericht sah die Pflichtteilsentziehung als nicht rechtmäßig an.
Zwar kann der Pflichtteil bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten entzogen werden (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei einem Verstoß gegen das Eigentum oder Vermögen der Eltern kann aber nur dann eine Pflichtteilsentziehung gerechtfertigt sein, wenn die Verfehlung nach ihrer Natur und Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt und dadurch eine schwere Kränkung des Erblassers hervorruft.
Dies war vorliegend nicht der Fall. Weder waren die Gründe formgerecht niedergelegt noch war die Anzahl der Taten spezifiziert. Es war auch unklar, was entwendet wurde und welcher Schaden entstanden sein soll. Somit konnte die Schwere der Tat nicht beurteilt werden.


LG Mosbach, 10.1.2014 - Az: 2 O 182/13
Quelle: AnwaltOnline.com


Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | 01. Juli 2014