Dienstag, 1. Juli 2014

Wurst geklaut - Pflichtteil weg?

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die ein Ehepaar ihrem Sohn den Pflichtteil zu Recht entzogen hatten. Die Begründung: Der Sohn habe aus der elterlichen Metzgerei Wurst gestohlen.
Das Gericht sah die Pflichtteilsentziehung als nicht rechtmäßig an.
Zwar kann der Pflichtteil bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten entzogen werden (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei einem Verstoß gegen das Eigentum oder Vermögen der Eltern kann aber nur dann eine Pflichtteilsentziehung gerechtfertigt sein, wenn die Verfehlung nach ihrer Natur und Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt und dadurch eine schwere Kränkung des Erblassers hervorruft.
Dies war vorliegend nicht der Fall. Weder waren die Gründe formgerecht niedergelegt noch war die Anzahl der Taten spezifiziert. Es war auch unklar, was entwendet wurde und welcher Schaden entstanden sein soll. Somit konnte die Schwere der Tat nicht beurteilt werden.


LG Mosbach, 10.1.2014 - Az: 2 O 182/13
Quelle: AnwaltOnline.com


Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | 01. Juli 2014




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