Mittwoch, 25. Juni 2014

Die automatische Scheidung ......

....gibt es natürlich nicht.

Oft teilen mir Mandanten mit, dass sie keine Scheidung wollen. Sie leben "einfach" 3 Jahre getrennt und dann werden sie ja automatisch geschieden. Mitnichten: Ohne Antrag keine Scheidung! Die 3-Jahres-Frist bedeutet, dass die Ehe auch geschieden werden kann, wenn die Eheleute bereits 3 Jahre getrennt leben. Dann kann es nämlich auch dann zur Scheidung kommen, wenn der andere Ehegatte nicht zustimmt. Leben die zukünftigen Ex-Gatten noch keine 3 Jahre getrennt, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten eine notwendige Voraussetzung (neben dem Ablauf des Trennungsjahres).


Rechtsanwalt Frank Theumer | 25. Juni 2014 | Zu Recht !!




Dienstag, 24. Juni 2014

Ehescheidung - Brauche ich einen Anwalt ....und kann der uns auch gemeinsam vertreten ??

Ganz klar: Ja Sie brauchen einen Anwalt oder eine Anwältin – und NEIN: der oder die kann Sie nicht auch gemeinsam vertreten

Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt können Eheleute nicht nehmen. Die Eheleute treten als gegnerische Parteien auf – selbst dann, wenn sie sich über die Scheidung und deren Folgen einig sind. In solchen Fällen kann es aber ausreichen, dass nur ein Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist. Der andere Ehegatte sollte sich jedoch in jedem Fall mindestens einmal anwaltlich beraten lassen.

Übrigens: Wenn der Trennungswille noch nicht feststeht, sondern sich ein Ehegatte sich "so seine Gedanken macht".... Eine Erstberatung dazu (von der der andere Ehegatte natürlich nichts erfährt) kann sehr hilfreich sein, wenn man schon mal weiß, worauf man sich einläßt.

Last but not least: Ganz am Anfang des Gesprächs direkt nach den Kosten zu fragen, ist völlig normal, ja sogar erwünscht, um spätere Irritationen zu vermeiden. Unter Umständen übernimmt sogar Ihre Rechtsschutzversicherung diese Erstberatungskosten. Die Kosten dieser Erstberatung werden auf eventuell später entstehende Anwaltsvergütungen angerechnet.


Rechtsanwalt Frank Theumer | 25. Juni 2014 | Zu Recht !!



Samstag, 7. Juni 2014

Wenn der getrennte Ehepartner das Gemeinschaftskonto plündert

Nach der Trennung als erstes zum Geldautomat und das Gemeinschaftskonto plündern?

Durchaus kommt es vor, dass nach einer Trennung sämtliche Konten vom Ex-Partner geplündert werden. Nur in Ausnahmefällen kann aber eine Kontoverfügung eigenmächtig vorgenommen werden, da das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto je zur Hälfte beiden Eheleuten gehört. Die Hälfte muss regelmäßig zurückgegeben werden.
Eine in Aussicht stehende Scheidung lässt die Ehepartner oft zu rabiaten Methoden greifen. Zwei Tage nach der Trennung von ihrem Mann hatte die Ehefrau im Jahre 2009 ohne dessen Wissen und Einwilligung von dem gemeinschaftlichen Konto in Polen ca. 15.500 Zloty (rund 3.800 EUR) abgehoben. Der Ehemann verlangte nun die Rückzahlung des hälftigen Betrages.

Konto in Polen leer geräumt

Um den Antrag abzuwehren, beantragte die Ehefrau Verfahrenskostenhilfe, welche das Amtsgericht Bremerhaven ablehnte. Gegen diese Entscheidung legte sie Beschwerde ein.

Hälftige Teilung bei Scheitern der Ehe

Da die Antragsgegnerin die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt hatte, war die Sache vor dem OLG Bremen noch nicht entscheidungsreif. Gleichzeitig wies der Senat jedoch darauf hin, dass die Beschwerde der Ehefrau nach dem derzeitigen Stand nur teilweise Erfolg haben werde, da der Ehemann grundsätzlich einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von ca. 1900 EUR habe. Dies begründeten die Richter damit, dass die Ehegatten am Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt seien.
Trennungsbedingte Anschaffungen wie Möbel für eigenmächtige Abhebung nicht ausreichend

Der Grundsatz der Halbteilung komme nur dann nicht in Betracht, wenn die Kontoverfügung von einer anderen Bestimmung erfasst sei. Diese kann rechtsgeschäftlich vereinbart, sich aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder aus den Gesamtumständen ergeben. Für diese Behauptung sei aber die Ehefrau beweispflichtig geblieben.
Aufrechnung des Wohnvorteils des im Haus verbliebenen Ex-Mannes

Im Übrigen sei der Anspruch jedoch in Höhe von rund 800 EUR erloschen, da der Ehemann für drei Monate das ehemalige Familienheim bewohnt hatte. Diesbezüglich hatte die Ehefrau die Aufrechnung mit einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 274 EUR erklärt.

OLG Bremen, Urteil v. 4.03.2014, 4 UF 181/13).

Quelle: Haufe Online Redaktion