Freitag, 23. Dezember 2016

Scheinvaterregress

Scheinvaterregress: Gesetz beschlossen

Die Bundesregierung hat ein Gesetz beschlossen, durch das Scheinväter bereits gezahlten Unterhalt vom biologischen Vater zurückfordern können. Das Gesetz wird derzeit vom Bundestag beraten. Zusätzlich schafft das Gesetz eine Auskunftspflicht der Mutter über die tatsächliche Abstammung des Kindes. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz 2017 verabschiedet wird.


Donnerstag, 22. Dezember 2016

Was kostet eine Scheidung?


Einen Überblick gibt der Scheidungskostenrechner der Familienanwälte des Anwaltsvereins (DAV) und zwar gratis und ohne Download. Bitte beachten Sie dabei aber, dass es dabei wirklich nur um die Kosten für den Antrag "die Ehe zu scheiden" (und eben nicht um Folgesachen wie zB Unterhalt, Zugewinn usw.), geht.


http://familienanwaelte-dav.de/scheidungskostenrechner



Mittwoch, 30. November 2016

Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? | 26.11.2016

Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? | 26.11.2016: Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? Am 10.03.2016 hat der Bundesfinanzhof, speziell der 6. Senat, zum Aktenzeichen VI R 38/13 entschieden, dass lediglich die Rechtsanwaltskosten für die Ehescheidung und des Versorgungsausgleichsverfahrens als sog. Zwangsverbund, regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Gerichts- und Anwaltskosten für Familienverfahren, die außerhalb dieses sog. Zwangsverbundes liegen – wie z. B. Streitigkeiten über das Umgangsrecht, die Ehewohnung oder Unterhaltsansprüche oder Zugewinnausgleichsansprüche – grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.

Dienstag, 21. Juni 2016

Senkung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens




In der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des Brandenburgischen OLG wird das jeweilige Existenzminimum, welches einem Unterhaltsschuldner verbleiben muss (der sogenannte Selbstbehalt), definiert. Beim Kindesunterhalt beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen aktuell grundsätzlich 1.080,00 €. Lebt der Unterhaltspflichtige jedoch in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft mit einem neuen Partner/einer neuen Partnerin zusammen, kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Absenkung dieses Selbstbehalts in Betracht.

Die Absenkung wird damit begründet, dass durch das Zusammenleben und Zusammenwohnen Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte gegeben sind, da mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt günstiger wirtschaften können, als in getrennten Haushalten.

Es gibt allerdings unterschiedliche Auffassungen, wie hoch dieser Vorteil anzurechnen ist. Während ältere Entscheidung teils einen Abschlag von 10 % des Selbstbehalts annahmen, teils auch nur 5 % ansetzten, hat der BGH in einer Entscheidung vom 30.01.2013, XII ZR 158/10, eine Senkung um 12,5 % vorgenommen. Dem folgt seither auch das Brandenburgische OLG. Dabei genügt nach Ansicht der Gerichte auch, dass der Partner Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auch nur einen Mini-Job ausübt. Maßgeblich ist, dass sich der Partner durch ein eigenes Einkommen an den Kosten beteiligen kann.


21. Juni 2016 | Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !  



Freitag, 10. Juni 2016

Wenn während des Getrenntlebens ein Kind aus einer neuer Partnerschaft erwartet wird



Kinder die während der Ehe geboren werden, gelten grundsätzlich als eheliche Kinder (mit allen möglichen/denkbaren Konsequenzen wie Sorgerecht, Erbrecht, Unterhaltsrecht, Namensrecht ) § 1592 BGB.

Allerdings kann man bei einem während der Ehe geborenen Kind ein (aufwendiges und teures) Anfechtungsverfahren (doch) vermeiden, wenn das Kind erst nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und der leibliche Vater seine Vaterschaft binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung mit Zustimmung der Mutter und des Ehemannes anerkennt, denn dann gilt die Ehelichkeitsvermutung nicht und der anerkennende Mann wird rechtlich zum Vater des Kindes. Leben also Eheleute getrennt und erwartet die Ehefrau von ihrem neuen Partner ein Kind, so ist es zur Vermeidung eines Anfechtungsverfahrens dringend zu empfehlen, dass noch vor der Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag gestellt wird.

Wird die Ehe noch vor der Geburt (rechtskräftig) geschieden, so gilt das Kind „sowieso“ nicht als ehelich. Erfolgt die Scheidung nach der Geburt, so kann der „tatsächliche“ Vater die Vaterschaft binnen Jahresfrist wirksam anerkennen, ohne das ein Vaterschaftsanfechtungsprozess geführt werden muss.

Häufig ist es so, dass die Frau nach der Trennung eine neue Partnerschaft eingeht, ohne die Scheidung beantragt zu haben. Wird diese dann schwanger, entsteht in den meisten Fällen kein Streit über die tatsächliche Vaterschaft. In diesen Fällen kann auch ohne eine Vaterschaftsanfechtung erreicht werden, dass der tatsächliche Vater auch der rechtliche Vater wird.

Dazu ist zunächst die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater erforderlich. Dieser Anerkennung müssen die Ehefrau als Mutter und auch der Ehemann zustimmen, da dieser aufgrund der Ehe als Vater des Kindes gilt. Die entsprechenden Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags (also der Einreichung der Scheidung bei Gericht) geboren wird und der leibliche Vater spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 BGB, §1594 BGB). Diese Anerkennung ist bereits sogar vor Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung wird dann aber frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur der Weg einer Anfechtung der Vaterschaft über das Gericht.

Empfehlung: Sind sich daher alle einig, sollte deshalb vor Geburt des Kindes die Scheidung eingereicht und idealerweise auch die entsprechenden Erklärungen abgegeben werden. Nur so kann eine aufwendige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden. Die Beurkundung der Erklärungen kann bei einem Notar oder beim Jugendamt (§§ 59, 87e SGB VIII) erfolgen. Für die Änderungen in der Geburtsurkunde ist das Standesamt zuständig, dem die Erklärungen sowie der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen sind.

Frank Theumer, 10. Jun. 2016




Dienstag, 17. Mai 2016

DAWR > Urteil zum Unterhaltsanspruch: Steigerung des Einkommens muss unaufgefordert mitgeteilt werden < Deutsches Anwaltsregister

DAWR > Urteil zum Unterhaltsanspruch: Steigerung des Einkommens muss unaufgefordert mitgeteilt werden < Deutsches Anwaltsregister: Urteil zum Unterhalts­anspruch: Steigerung des Einkommens muss unaufgefordert mitgeteilt werden Dies gilt auch, wenn sich der Mehr­verdienst nicht auf den Unterhalt auswirkt (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.04.2015, Az. 13 UF 165/15) Wer Unterhalt bekommt, darf keine nennenswerte Steigerung seines Einkommens verschweigen. Das gilt auch dann, wenn sich der Mehr­verdienst nicht auf den Unterhalts­anspruch auswirkt. Das hat das Oberlandes­gericht Koblenz entschieden (Az.: 13 UF 165/15). Werbung Der Fall: Ex-Ehefrau verlangt mehr Unterhalt In dem verhandelten Fall legten die Ex-Partner nach ihrer Trennung fest, dass der Mann der Frau monatlich 450 Euro Unterhalt zahlen würde. Die Frau verdiente zu dem Zeitpunkt rund 400 Euro. Später steigerte sich ihr Monats­einkommen auf über 760 Euro netto. Im weiteren Verlauf verlangte sie einen höheren Unterhalt. Das Urteil: Einkommens­steigerung nicht mitgeteilt - Anspruch auf höheren Unterhalt verwirkt Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Forderung zurück. Die Frau habe versäumt, ihr erhöhtes Einkommen sofort mitzuteilen. Dadurch habe sie einen Anspruch auf einen höheren Unterhalt verwirkt - den sie ansonsten durchaus hätte durchsetzen können. Die Pflicht, Einkommens­steigerungen mitzuteilen, bestehe unabhängig von der Frage, ob sich diese auf den Unterhalts­anspruch auswirkten, argumentierten die Richter. Der Unterhalts­zahler muss die Möglichkeit haben, den Unterhalt aufgrund des höheren Einkommens selbst zu überprüfen. Quelle: dpa/DAWR/ab

Praxiswissen auf den Punkt gebracht | Quellenmaterial

Praxiswissen auf den Punkt gebracht | Quellenmaterial

Freitag, 1. April 2016

Voraussetzungen eines Nottestaments - Deubner Verlag

Voraussetzungen eines Nottestaments - Deubner Verlag: Voraussetzungen eines Nottestaments Beim Nottestament müssen drei Zeugen bewusst und willentlich Verantwortung für die zutreffende schriftliche Niederlegung des Erblasserwillens übernehmen. Weitere Voraussetzung: Ein Notar kann aufgrund der nahen Todesgefahr nicht mehr hinzugezogen werden. Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung die formalen Voraussetzungen des Dreizeugentestaments nach § 2250 BGB erläutert. Sachverhalt Die Erblasserin ist ledig und ohne Kinder verstorben. Da die Eltern und die Geschwister ebenfalls kinderlos vorverstorben sind, gibt es nur weitläufige Verwandte. Einer dieser hier beteiligten Verwandten macht geltend, neben weiteren Verwandten gesetzlicher Miterbe geworden zu sein. Die 2013 verstorbene Erblasserin litt an Lungenkrebs. Am Samstag, den 02.11.2013 (25 Tage vor ihrem Todestag) wurde zu Gunsten der hier ebenfalls Beteiligten ein sogenanntes Nottestament mit folgendem Inhalt errichtet: „Nottestament für die Patientin … Hiermit möchte ich … welche sich derzeit in Behandlung im Klinikum … befindet ein Testament aufsetzen, um Frau … als Alleinerbin einsetzen. Die Patientin befindet sich derzeit im schlechten Allgemeinzustand und kann bei körperlicher Schwäche und Blindheit die Unterschrift nicht selbst leisten, weshalb 1 Arzt und eine Pflegefachkraft als Zeugen eingesetzt werden. Die Patientin ist zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zeitlich, örtlich, zur Person und situativ orientiert. Der Patientin wurde das Testament vor Unterzeichnung vorgelesen. Unterschrift Zeuge 1, Unterschrift Zeuge 2.“ Nach Einreichen des Testaments beim Nachlassgericht und anwaltlicher Beratung erschien die testamentarisch als Alleinerbin Eingesetzte zusammen mit einem bei der Errichtung des Nottestaments Anwesenden nochmals beim Nachlassgericht. Dieser Zeuge setzte dort folgenden Vermerk auf dem zu diesem Zwecke vom Nachlassgericht ausgehändigten Originaltestament: „Nachtrag der Unterschrift des 3. Zeugen welcher während des Nottestaments von Frau … anwesend war. Datum, Unterschrift.“ Zudem reichte die Beteiligte eine eidesstattliche Versicherung des Mannes ein, in der dieser bestätigt, dass er sich während des gesamten Vorgangs der Testamentserrichtung am Krankenbett befunden hätte. Der auf Grundlage des Nottestaments von der Beteiligten beantragte Erbschein wurde vom Nachlassgericht erteilt. Das Nachlassgericht ist der Ansicht, dass das Nottestament den formellen Anforderungen entspricht und die Erblasserin sich auch in Todesgefahr befunden habe. Gegen diesen Beschluss legte der gesetzliche Miterbe Beschwerde ein. Wesentliche Aussagen der Entscheidung Die statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Testament ist kein formwirksames Dreizeugentestament i.S.d. § 2250 BGB, sondern lediglich ein formunwirksames Zweizeugentestament. Das Mitwirken eines dritten Zeugen gehört zum Errichtungsakt und ist Formvoraussetzung. Denn die drei Zeugen übernehmen die Beurkundungsfunktion. Das Testament wird vor diesen selbst errichtet und die drei Zeugen übernehmen quasi die Rolle des Notars. Damit müssen alle drei Zeugen das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, für den Vorgang als Zeugen mitverantwortlich zu sein. Hieran fehlte es vorliegend beim dritten Zeugen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Testaments, den Erklärungen der Beteiligten und der eingereichten eidesstattlichen Versicherung. Der Dritte war demnach zwar bei der Errichtung des Nottestaments anwesend, jedoch war ihm keine für die formwirksame Errichtung notwendige Funktion teilgeworden. Nicht mehr entscheidungserheblich war damit, dass das Beschwerdegericht zudem noch Zweifel an der notwendigen Todesgefahr i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB hatte. Folgerungen aus der Entscheidung Ein Nottestament ist nur formwirksam errichtet, wenn drei Zeugen bewusst und willentlich Verantwortung für die zutreffende schriftliche Niederlegung des Erblasserwillens gehabt haben. Weiterhin ist erforderlich, dass allen drei Zeugen zumindest korrespondierend bewusst sein muss bzw. sie sich darüber sogar mündlich ausgetauscht haben müssen, dass der Erblasser sich angesichts der aktuellen objektiven Sachlage in einer nahen Todesgefahr befindet und die Hinzuziehung eines Notars nicht (mehr) möglich oder erheblich erschwert ist. Die Zeugen müssen davon ausgehen, dass die Errichtung eines Nottestaments notwendig ist, da ansonsten zu befürchten ist, dass der Erblasser vor Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters (§ 2249 BGB, Nottestament vor dem Bürgermeister) sterben könnte. Praxishinweis Vor der Errichtung eines Nottestaments sollte immer zunächst versucht werden, kurzfristig einen Notar zu erreichen und diesen für die Beurkundung eines Testaments ans Krankenbett einzubestellen. Nach Ansicht des Kammergerichts soll es in Berlin sogar problemlos möglich sein, auch an einem Samstag einen Notar zu erreichen und zu einer kurzfristigen auswärtigen Beurkundung zu bewegen. Ob dies selbst an einem Samstag tatsächlich so einfach ist, wie dies das Kammergericht in der vorliegenden Entscheidung ausführt, mag bezweifelt werden. Nichts desto trotz sollte die Errichtung eines Nottestament immer die letzte Ausnahmemöglichkeit darstellen. KG Berlin, Beschl. v. 29.12.2015 - 6 Wx 93/15

beck-aktuell.NACHRICHTEN | OLG Schleswig: Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten führt zur Unwirksamkeit der gesamten Verfügung von Todes wegen einschließlich der letztwilligen Verfügungen zu Gunsten Dritter

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