Freitag, 23. Dezember 2016
Donnerstag, 22. Dezember 2016
Was kostet eine Scheidung?
Einen Überblick gibt der Scheidungskostenrechner der Familienanwälte des Anwaltsvereins (DAV) und zwar gratis und ohne Download. Bitte beachten Sie dabei aber, dass es dabei wirklich nur um die Kosten für den Antrag "die Ehe zu scheiden" (und eben nicht um Folgesachen wie zB Unterhalt, Zugewinn usw.), geht.
http://familienanwaelte-dav.de/scheidungskostenrechner
Mittwoch, 30. November 2016
Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? | 26.11.2016
Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar? | 26.11.2016: Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Steuerrechts
Anwalts- und Gerichtskosten bei Trennung und Scheidung steuerlich absetzbar?
Am 10.03.2016 hat der Bundesfinanzhof, speziell der 6. Senat, zum Aktenzeichen VI R 38/13 entschieden, dass lediglich die Rechtsanwaltskosten für die Ehescheidung und des Versorgungsausgleichsverfahrens als sog. Zwangsverbund, regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Demgegenüber sind Gerichts- und Anwaltskosten für Familienverfahren, die außerhalb dieses sog. Zwangsverbundes liegen – wie z. B. Streitigkeiten über das Umgangsrecht, die Ehewohnung oder Unterhaltsansprüche oder Zugewinnausgleichsansprüche – grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Mittwoch, 13. Juli 2016
Dienstag, 21. Juni 2016
Senkung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens
In der Düsseldorfer Tabelle
und den Leitlinien des Brandenburgischen OLG wird das jeweilige
Existenzminimum, welches einem Unterhaltsschuldner verbleiben muss (der
sogenannte Selbstbehalt), definiert. Beim Kindesunterhalt beträgt der
Selbstbehalt eines Erwerbstätigen aktuell grundsätzlich 1.080,00 €. Lebt der
Unterhaltspflichtige jedoch in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft mit
einem neuen Partner/einer neuen Partnerin zusammen, kommt nach neuerer
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Absenkung dieses Selbstbehalts in
Betracht.
Die Absenkung wird damit
begründet, dass durch das Zusammenleben und Zusammenwohnen Haushaltsersparnisse
und Synergieeffekte gegeben sind, da mehrere Personen in einem gemeinsamen
Haushalt günstiger wirtschaften können, als in getrennten Haushalten.
Es gibt allerdings
unterschiedliche Auffassungen, wie hoch dieser Vorteil anzurechnen ist. Während
ältere Entscheidung teils einen Abschlag von 10 % des Selbstbehalts annahmen,
teils auch nur 5 % ansetzten, hat der BGH in einer Entscheidung vom 30.01.2013,
XII ZR 158/10, eine Senkung um 12,5 % vorgenommen. Dem folgt seither auch das
Brandenburgische OLG. Dabei genügt nach Ansicht der Gerichte auch, dass der
Partner Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auch nur einen Mini-Job ausübt.
Maßgeblich ist, dass sich der Partner durch ein eigenes Einkommen an den Kosten
beteiligen kann.
21. Juni 2016 | Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !
Freitag, 10. Juni 2016
Wenn während des Getrenntlebens ein Kind aus einer neuer Partnerschaft erwartet wird
Kinder die während der Ehe geboren werden, gelten grundsätzlich
als eheliche Kinder (mit allen möglichen/denkbaren Konsequenzen wie Sorgerecht, Erbrecht,
Unterhaltsrecht, Namensrecht ) § 1592 BGB.
Allerdings kann man bei einem während der Ehe geborenen Kind
ein (aufwendiges und teures) Anfechtungsverfahren (doch) vermeiden, wenn das Kind
erst nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und der
leibliche Vater seine Vaterschaft binnen eines Jahres nach Rechtskraft der
Scheidung mit Zustimmung der Mutter und des Ehemannes anerkennt, denn dann gilt
die Ehelichkeitsvermutung nicht und der anerkennende Mann wird rechtlich zum
Vater des Kindes. Leben also Eheleute getrennt und erwartet die Ehefrau von
ihrem neuen Partner ein Kind, so ist es zur Vermeidung eines
Anfechtungsverfahrens dringend zu empfehlen, dass noch vor der Geburt des
Kindes ein Scheidungsantrag gestellt wird.
Wird die Ehe noch vor der Geburt (rechtskräftig) geschieden, so gilt das Kind „sowieso“ nicht als ehelich. Erfolgt die Scheidung nach der Geburt, so kann der „tatsächliche“ Vater die Vaterschaft binnen Jahresfrist wirksam anerkennen, ohne das ein Vaterschaftsanfechtungsprozess geführt werden muss.
Häufig ist es so, dass die Frau nach der Trennung eine neue Partnerschaft eingeht, ohne die Scheidung beantragt zu haben. Wird diese dann schwanger, entsteht in den meisten Fällen kein Streit über die tatsächliche Vaterschaft. In diesen Fällen kann auch ohne eine Vaterschaftsanfechtung erreicht werden, dass der tatsächliche Vater auch der rechtliche Vater wird.
Dazu ist zunächst die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater erforderlich. Dieser Anerkennung müssen die Ehefrau als Mutter und auch der Ehemann zustimmen, da dieser aufgrund der Ehe als Vater des Kindes gilt. Die entsprechenden Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags (also der Einreichung der Scheidung bei Gericht) geboren wird und der leibliche Vater spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 BGB, §1594 BGB). Diese Anerkennung ist bereits sogar vor Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung wird dann aber frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur der Weg einer Anfechtung der Vaterschaft über das Gericht.
Empfehlung: Sind sich daher alle einig, sollte deshalb vor Geburt des Kindes die Scheidung eingereicht und idealerweise auch die entsprechenden Erklärungen abgegeben werden. Nur so kann eine aufwendige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden. Die Beurkundung der Erklärungen kann bei einem Notar oder beim Jugendamt (§§ 59, 87e SGB VIII) erfolgen. Für die Änderungen in der Geburtsurkunde ist das Standesamt zuständig, dem die Erklärungen sowie der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen sind.
Frank Theumer, 10. Jun. 2016
Donnerstag, 2. Juni 2016
Mittwoch, 1. Juni 2016
Sonntag, 29. Mai 2016
Dienstag, 17. Mai 2016
DAWR > Urteil zum Unterhaltsanspruch: Steigerung des Einkommens muss unaufgefordert mitgeteilt werden < Deutsches Anwaltsregister
DAWR > Urteil zum Unterhaltsanspruch: Steigerung des Einkommens muss unaufgefordert mitgeteilt werden < Deutsches Anwaltsregister: Urteil zum Unterhaltsanspruch: Steigerung des Einkommens muss unaufgefordert mitgeteilt werden
Dies gilt auch, wenn sich der Mehrverdienst nicht auf den Unterhalt auswirkt
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.04.2015, Az. 13 UF 165/15)
Wer Unterhalt bekommt, darf keine nennenswerte Steigerung seines Einkommens verschweigen. Das gilt auch dann, wenn sich der Mehrverdienst nicht auf den Unterhaltsanspruch auswirkt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (Az.: 13 UF 165/15).
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Der Fall: Ex-Ehefrau verlangt mehr Unterhalt
In dem verhandelten Fall legten die Ex-Partner nach ihrer Trennung fest, dass der Mann der Frau monatlich 450 Euro Unterhalt zahlen würde. Die Frau verdiente zu dem Zeitpunkt rund 400 Euro. Später steigerte sich ihr Monatseinkommen auf über 760 Euro netto. Im weiteren Verlauf verlangte sie einen höheren Unterhalt.
Das Urteil: Einkommenssteigerung nicht mitgeteilt - Anspruch auf höheren Unterhalt verwirkt
Das Oberlandesgericht Koblenz wies die Forderung zurück. Die Frau habe versäumt, ihr erhöhtes Einkommen sofort mitzuteilen. Dadurch habe sie einen Anspruch auf einen höheren Unterhalt verwirkt - den sie ansonsten durchaus hätte durchsetzen können. Die Pflicht, Einkommenssteigerungen mitzuteilen, bestehe unabhängig von der Frage, ob sich diese auf den Unterhaltsanspruch auswirkten, argumentierten die Richter. Der Unterhaltszahler muss die Möglichkeit haben, den Unterhalt aufgrund des höheren Einkommens selbst zu überprüfen.
Quelle: dpa/DAWR/ab
Freitag, 13. Mai 2016
Freitag, 1. April 2016
Voraussetzungen eines Nottestaments - Deubner Verlag
Voraussetzungen eines Nottestaments - Deubner Verlag: Voraussetzungen eines Nottestaments
Beim Nottestament müssen drei Zeugen bewusst und willentlich Verantwortung für die zutreffende schriftliche Niederlegung des Erblasserwillens übernehmen. Weitere Voraussetzung: Ein Notar kann aufgrund der nahen Todesgefahr nicht mehr hinzugezogen werden. Das Kammergericht Berlin hat in einer Entscheidung die formalen Voraussetzungen des Dreizeugentestaments nach § 2250 BGB erläutert.
Sachverhalt
Die Erblasserin ist ledig und ohne Kinder verstorben. Da die Eltern und die Geschwister ebenfalls kinderlos vorverstorben sind, gibt es nur weitläufige Verwandte. Einer dieser hier beteiligten Verwandten macht geltend, neben weiteren Verwandten gesetzlicher Miterbe geworden zu sein. Die 2013 verstorbene Erblasserin litt an Lungenkrebs. Am Samstag, den 02.11.2013 (25 Tage vor ihrem Todestag) wurde zu Gunsten der hier ebenfalls Beteiligten ein sogenanntes Nottestament mit folgendem Inhalt errichtet:
„Nottestament für die Patientin …
Hiermit möchte ich … welche sich derzeit in Behandlung im Klinikum … befindet ein Testament aufsetzen, um Frau … als Alleinerbin einsetzen. Die Patientin befindet sich derzeit im schlechten Allgemeinzustand und kann bei körperlicher Schwäche und Blindheit die Unterschrift nicht selbst leisten, weshalb 1 Arzt und eine Pflegefachkraft als Zeugen eingesetzt werden. Die Patientin ist zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zeitlich, örtlich, zur Person und situativ orientiert. Der Patientin wurde das Testament vor Unterzeichnung vorgelesen.
Unterschrift Zeuge 1, Unterschrift Zeuge 2.“
Nach Einreichen des Testaments beim Nachlassgericht und anwaltlicher Beratung erschien die testamentarisch als Alleinerbin Eingesetzte zusammen mit einem bei der Errichtung des Nottestaments Anwesenden nochmals beim Nachlassgericht. Dieser Zeuge setzte dort folgenden Vermerk auf dem zu diesem Zwecke vom Nachlassgericht ausgehändigten Originaltestament:
„Nachtrag der Unterschrift des 3. Zeugen welcher während des Nottestaments von Frau … anwesend war. Datum, Unterschrift.“
Zudem reichte die Beteiligte eine eidesstattliche Versicherung des Mannes ein, in der dieser bestätigt, dass er sich während des gesamten Vorgangs der Testamentserrichtung am Krankenbett befunden hätte.
Der auf Grundlage des Nottestaments von der Beteiligten beantragte Erbschein wurde vom Nachlassgericht erteilt. Das Nachlassgericht ist der Ansicht, dass das Nottestament den formellen Anforderungen entspricht und die Erblasserin sich auch in Todesgefahr befunden habe. Gegen diesen Beschluss legte der gesetzliche Miterbe Beschwerde ein.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung
Die statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Testament ist kein formwirksames Dreizeugentestament i.S.d. § 2250 BGB, sondern lediglich ein formunwirksames Zweizeugentestament.
Das Mitwirken eines dritten Zeugen gehört zum Errichtungsakt und ist Formvoraussetzung. Denn die drei Zeugen übernehmen die Beurkundungsfunktion. Das Testament wird vor diesen selbst errichtet und die drei Zeugen übernehmen quasi die Rolle des Notars. Damit müssen alle drei Zeugen das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, für den Vorgang als Zeugen mitverantwortlich zu sein.
Hieran fehlte es vorliegend beim dritten Zeugen. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Testaments, den Erklärungen der Beteiligten und der eingereichten eidesstattlichen Versicherung. Der Dritte war demnach zwar bei der Errichtung des Nottestaments anwesend, jedoch war ihm keine für die formwirksame Errichtung notwendige Funktion teilgeworden.
Nicht mehr entscheidungserheblich war damit, dass das Beschwerdegericht zudem noch Zweifel an der notwendigen Todesgefahr i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB hatte.
Folgerungen aus der Entscheidung
Ein Nottestament ist nur formwirksam errichtet, wenn drei Zeugen bewusst und willentlich Verantwortung für die zutreffende schriftliche Niederlegung des Erblasserwillens gehabt haben. Weiterhin ist erforderlich, dass allen drei Zeugen zumindest korrespondierend bewusst sein muss bzw. sie sich darüber sogar mündlich ausgetauscht haben müssen, dass der Erblasser sich angesichts der aktuellen objektiven Sachlage in einer nahen Todesgefahr befindet und die Hinzuziehung eines Notars nicht (mehr) möglich oder erheblich erschwert ist. Die Zeugen müssen davon ausgehen, dass die Errichtung eines Nottestaments notwendig ist, da ansonsten zu befürchten ist, dass der Erblasser vor Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters (§ 2249 BGB, Nottestament vor dem Bürgermeister) sterben könnte.
Praxishinweis
Vor der Errichtung eines Nottestaments sollte immer zunächst versucht werden, kurzfristig einen Notar zu erreichen und diesen für die Beurkundung eines Testaments ans Krankenbett einzubestellen.
Nach Ansicht des Kammergerichts soll es in Berlin sogar problemlos möglich sein, auch an einem Samstag einen Notar zu erreichen und zu einer kurzfristigen auswärtigen Beurkundung zu bewegen. Ob dies selbst an einem Samstag tatsächlich so einfach ist, wie dies das Kammergericht in der vorliegenden Entscheidung ausführt, mag bezweifelt werden. Nichts desto trotz sollte die Errichtung eines Nottestament immer die letzte Ausnahmemöglichkeit darstellen.
KG Berlin, Beschl. v. 29.12.2015 - 6 Wx 93/15
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