In der Düsseldorfer Tabelle
und den Leitlinien des Brandenburgischen OLG wird das jeweilige
Existenzminimum, welches einem Unterhaltsschuldner verbleiben muss (der
sogenannte Selbstbehalt), definiert. Beim Kindesunterhalt beträgt der
Selbstbehalt eines Erwerbstätigen aktuell grundsätzlich 1.080,00 €. Lebt der
Unterhaltspflichtige jedoch in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft mit
einem neuen Partner/einer neuen Partnerin zusammen, kommt nach neuerer
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Absenkung dieses Selbstbehalts in
Betracht.
Die Absenkung wird damit
begründet, dass durch das Zusammenleben und Zusammenwohnen Haushaltsersparnisse
und Synergieeffekte gegeben sind, da mehrere Personen in einem gemeinsamen
Haushalt günstiger wirtschaften können, als in getrennten Haushalten.
Es gibt allerdings
unterschiedliche Auffassungen, wie hoch dieser Vorteil anzurechnen ist. Während
ältere Entscheidung teils einen Abschlag von 10 % des Selbstbehalts annahmen,
teils auch nur 5 % ansetzten, hat der BGH in einer Entscheidung vom 30.01.2013,
XII ZR 158/10, eine Senkung um 12,5 % vorgenommen. Dem folgt seither auch das
Brandenburgische OLG. Dabei genügt nach Ansicht der Gerichte auch, dass der
Partner Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auch nur einen Mini-Job ausübt.
Maßgeblich ist, dass sich der Partner durch ein eigenes Einkommen an den Kosten
beteiligen kann.
21. Juni 2016 | Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !
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