Kinder die während der Ehe geboren werden, gelten grundsätzlich
als eheliche Kinder (mit allen möglichen/denkbaren Konsequenzen wie Sorgerecht, Erbrecht,
Unterhaltsrecht, Namensrecht ) § 1592 BGB.
Allerdings kann man bei einem während der Ehe geborenen Kind
ein (aufwendiges und teures) Anfechtungsverfahren (doch) vermeiden, wenn das Kind
erst nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und der
leibliche Vater seine Vaterschaft binnen eines Jahres nach Rechtskraft der
Scheidung mit Zustimmung der Mutter und des Ehemannes anerkennt, denn dann gilt
die Ehelichkeitsvermutung nicht und der anerkennende Mann wird rechtlich zum
Vater des Kindes. Leben also Eheleute getrennt und erwartet die Ehefrau von
ihrem neuen Partner ein Kind, so ist es zur Vermeidung eines
Anfechtungsverfahrens dringend zu empfehlen, dass noch vor der Geburt des
Kindes ein Scheidungsantrag gestellt wird.
Wird die Ehe noch vor der Geburt (rechtskräftig) geschieden, so gilt das Kind „sowieso“ nicht als ehelich. Erfolgt die Scheidung nach der Geburt, so kann der „tatsächliche“ Vater die Vaterschaft binnen Jahresfrist wirksam anerkennen, ohne das ein Vaterschaftsanfechtungsprozess geführt werden muss.
Häufig ist es so, dass die Frau nach der Trennung eine neue Partnerschaft eingeht, ohne die Scheidung beantragt zu haben. Wird diese dann schwanger, entsteht in den meisten Fällen kein Streit über die tatsächliche Vaterschaft. In diesen Fällen kann auch ohne eine Vaterschaftsanfechtung erreicht werden, dass der tatsächliche Vater auch der rechtliche Vater wird.
Dazu ist zunächst die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater erforderlich. Dieser Anerkennung müssen die Ehefrau als Mutter und auch der Ehemann zustimmen, da dieser aufgrund der Ehe als Vater des Kindes gilt. Die entsprechenden Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags (also der Einreichung der Scheidung bei Gericht) geboren wird und der leibliche Vater spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 BGB, §1594 BGB). Diese Anerkennung ist bereits sogar vor Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung wird dann aber frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur der Weg einer Anfechtung der Vaterschaft über das Gericht.
Empfehlung: Sind sich daher alle einig, sollte deshalb vor Geburt des Kindes die Scheidung eingereicht und idealerweise auch die entsprechenden Erklärungen abgegeben werden. Nur so kann eine aufwendige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden. Die Beurkundung der Erklärungen kann bei einem Notar oder beim Jugendamt (§§ 59, 87e SGB VIII) erfolgen. Für die Änderungen in der Geburtsurkunde ist das Standesamt zuständig, dem die Erklärungen sowie der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen sind.
Frank Theumer, 10. Jun. 2016
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