Dienstag, 1. November 2011

Auch für die Vergangenheit Unterhalt forderbar?


Hat der Leistungsträger dem Unterhaltspflichtigen vor dem 1.8.2006
(Inkrafttreten des SGBII i. d. F. vom 20.7.2006) die Gewährung von
Leistungen mitgeteilt, so kann diese Mitteilung nicht als die nach § 33
III S. 1 SGBII i. d. F. vom 20.7.2006 erforderliche
Rechtswahrungsanzeige angesehen werden und eröffnet deshalb nach der
genannten Bestimmung nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des
Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit.

BGH, 23.3.2011 - Az: XII ZR 59/09

Bei Vollzeitbeschäftigung besteht keine Pflicht zur Nebentätigkeit!


Übt der Unterhaltsverpflichtete eine Vollzeitbeschäftigung aus, kann ihm die Ausübung einer zusätzlichen Nebentätigkeit nicht angesonnen werden.
Dies ist zwar bei gesteigerter Unterhaltspflicht möglich, wenn es sich um eine zumutbare Nebentätigkeit nach Feierabend oder am Wochenende handelt. Wird die Vollzeittätigkeit aber in Wechselschicht ausgeübt, so dass der Unterhaltspflichtige dadurch besonderen Belastungen ausgesetzt ist, so ist eine solche Verpflichtung zu verneinen.
OLG Saarbrücken, 8.2.2011 - Az: 9 WF 123/10