Donnerstag, 29. Dezember 2011
Mittwoch, 28. Dezember 2011
Freitag, 23. Dezember 2011
Zugewinnausgleich und Schenkungen unter Ehegatten
Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann nicht
dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
erfolgt sind. Somit sind derartige Schenkungen beim Zugewinnausgleich
uneingeschränkt zu berücksichtigen, da es beim schenkenden Ehegatten zu
einer Minderung und beim beschenkten Ehegatten zu einer Vermehrung des
Vermögens gekommen ist.
BGH, 22.9.2010 - Az: XII ZR 69/09
dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
erfolgt sind. Somit sind derartige Schenkungen beim Zugewinnausgleich
uneingeschränkt zu berücksichtigen, da es beim schenkenden Ehegatten zu
einer Minderung und beim beschenkten Ehegatten zu einer Vermehrung des
Vermögens gekommen ist.
BGH, 22.9.2010 - Az: XII ZR 69/09
Freitag, 9. Dezember 2011
Mittwoch, 7. Dezember 2011
Dynamisierter Kindesunterhalt
Was damit gemeint ist und welche Vor- und Nachteile dies hat, können Sie hier nachlesen.
Dienstag, 29. November 2011
Donnerstag, 3. November 2011
Dienstag, 1. November 2011
Auch für die Vergangenheit Unterhalt forderbar?
Hat der Leistungsträger dem Unterhaltspflichtigen vor dem 1.8.2006
(Inkrafttreten des SGBII i. d. F. vom 20.7.2006) die Gewährung von
Leistungen mitgeteilt, so kann diese Mitteilung nicht als die nach § 33
III S. 1 SGBII i. d. F. vom 20.7.2006 erforderliche
Rechtswahrungsanzeige angesehen werden und eröffnet deshalb nach der
genannten Bestimmung nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des
Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit.
BGH, 23.3.2011 - Az: XII ZR 59/09
Bei Vollzeitbeschäftigung besteht keine Pflicht zur Nebentätigkeit!
Übt der Unterhaltsverpflichtete eine Vollzeitbeschäftigung aus, kann ihm die Ausübung einer zusätzlichen Nebentätigkeit nicht angesonnen werden. Dies ist zwar bei gesteigerter Unterhaltspflicht möglich, wenn es sich um eine zumutbare Nebentätigkeit nach Feierabend oder am Wochenende handelt. Wird die Vollzeittätigkeit aber in Wechselschicht ausgeübt, so dass der Unterhaltspflichtige dadurch besonderen Belastungen ausgesetzt ist, so ist eine solche Verpflichtung zu verneinen.
OLG Saarbrücken, 8.2.2011 - Az: 9 WF 123/10
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Mittwoch, 26. Oktober 2011
Freitag, 14. Oktober 2011
Montag, 10. Oktober 2011
Donnerstag, 29. September 2011
Mittwoch, 28. September 2011
Dienstag, 20. September 2011
Dienstag, 13. September 2011
Montag, 5. September 2011
Mittwoch, 31. August 2011
Dienstag, 30. August 2011
Montag, 22. August 2011
Strafrecht meets Familienrecht
– wo?
Ja, eine der Schnittstellen von Straf- und Familienrecht sind die mit einer Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB zusammenhängenden Fragen, vor allem, wenn es um die sog. Leistungsfähigkeit, aber auch um das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht geht. Das kann für den Amtsrichter recht mühsam werden, wenn er da die Einzelheiten aufdröseln muss. In dem Zusammenhang passt dann der OLG Celle, Beschl. v. 19.04.2011 -32 Ss 37/11, der mir mit folgenden Leitsätzen übersandt worden ist:
1. Bei der Anwendung von § 170 StGB haben die Strafgerichte das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Angeklagten sowie deren Höhe eigenständig zu prüfen und zu beurteilen.
2. Die Strafgerichte genügen aber der vorgenannten Pflicht im Regelfall dadurch, dass sie die in einem familiengerichtlichen Erkenntnis über Bestehen und Höhe eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs festgestellten Tatsachen und Berechnungen nach selbständiger Überprüfung verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Änderung der relevanten Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des zivilgerichtlichen Erkenntnisses bestehen.
3. Die im vorstehenden Leitsatz genannten Erleichterungen an die strafgerichtlichen Feststellungen kommen bei Fehlen eines familiengerichtlichen Entscheidung oder einer im Vergleichswege erzielten Einigung über den zu leistenden Unterhaltsbetrag nicht zur Anwendung.
Ja, eine der Schnittstellen von Straf- und Familienrecht sind die mit einer Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB zusammenhängenden Fragen, vor allem, wenn es um die sog. Leistungsfähigkeit, aber auch um das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht geht. Das kann für den Amtsrichter recht mühsam werden, wenn er da die Einzelheiten aufdröseln muss. In dem Zusammenhang passt dann der OLG Celle, Beschl. v. 19.04.2011 -32 Ss 37/11, der mir mit folgenden Leitsätzen übersandt worden ist:
1. Bei der Anwendung von § 170 StGB haben die Strafgerichte das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Angeklagten sowie deren Höhe eigenständig zu prüfen und zu beurteilen.
2. Die Strafgerichte genügen aber der vorgenannten Pflicht im Regelfall dadurch, dass sie die in einem familiengerichtlichen Erkenntnis über Bestehen und Höhe eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs festgestellten Tatsachen und Berechnungen nach selbständiger Überprüfung verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Änderung der relevanten Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des zivilgerichtlichen Erkenntnisses bestehen.
3. Die im vorstehenden Leitsatz genannten Erleichterungen an die strafgerichtlichen Feststellungen kommen bei Fehlen eines familiengerichtlichen Entscheidung oder einer im Vergleichswege erzielten Einigung über den zu leistenden Unterhaltsbetrag nicht zur Anwendung.
Donnerstag, 18. August 2011
Mittwoch, 17. August 2011
Dienstag, 2. August 2011
Montag, 11. Juli 2011
Sonntag, 10. Juli 2011
Montag, 4. Juli 2011
Montag, 27. Juni 2011
Sonntag, 26. Juni 2011
Freitag, 24. Juni 2011
Donnerstag, 23. Juni 2011
Dienstag, 21. Juni 2011
Donnerstag, 16. Juni 2011
Mittwoch, 15. Juni 2011
Donnerstag, 9. Juni 2011
Dienstag, 7. Juni 2011
Montag, 30. Mai 2011
Dienstag, 17. Mai 2011
Montag, 16. Mai 2011
Donnerstag, 12. Mai 2011
Dienstag, 10. Mai 2011
Montag, 9. Mai 2011
Vermächtnis
Ausschlagung von Vermächtnissen nicht fristgebunden
Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse kommt auch bei wechselbezüglichen Verfügungen im Sinne von §§ 2270, 2271 BGB nicht in Betracht.
Quelle: Erbrecht effektiv 4/2011
Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse kommt auch bei wechselbezüglichen Verfügungen im Sinne von §§ 2270, 2271 BGB nicht in Betracht.
Quelle: Erbrecht effektiv 4/2011
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