Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann nicht
dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht
erfolgt sind. Somit sind derartige Schenkungen beim Zugewinnausgleich
uneingeschränkt zu berücksichtigen, da es beim schenkenden Ehegatten zu
einer Minderung und beim beschenkten Ehegatten zu einer Vermehrung des
Vermögens gekommen ist.
BGH, 22.9.2010 - Az: XII ZR 69/09
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