Freitag, 23. Dezember 2011

Zugewinnausgleich und Schenkungen unter Ehegatten

Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann nicht 
dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht 
erfolgt sind. Somit sind derartige Schenkungen beim Zugewinnausgleich 
uneingeschränkt zu berücksichtigen, da es beim schenkenden Ehegatten zu 
einer Minderung und beim beschenkten Ehegatten zu einer Vermehrung des 
Vermögens gekommen ist.

BGH, 22.9.2010 - Az: XII ZR 69/09

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