Donnerstag, 27. September 2012

Scheidung und Auslandsbezug



Wurde die Ehe mit einem ausländischen Staatsbürger geschlossen, so wird nicht nur die Hochzeit, sondern auch eine eventuelle Scheidung etwas komplizierter. Im allgemeinen wird im Rahmen des internationalen Privatrechts geregelt, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Beteiligten unterschiedliche Nationalitäten besitzen. Grundvoraussetzung ist selbstverständlich, daß die Ehe wirksam geschlossen wurde. Dies ist im Zweifel zu klären.
Wenn ein Scheidungsantrag eingereicht wird, ist zunächst die Frage der internationalen Zuständigkeit zu klären, also die Frage ob die Ehe überhaupt vor einem deutschen Gericht geschieden werden kann. Ist dies zu bejahen, stellt sich als nächstes die Frage ob ausländisches oder deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist.
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist die Internationale Zuständigkeit seit dem 01.03.2005 durch die EG-Verordnung Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) geregelt und hängt vom gewöhnlichen Aufenthalt ab. Es ist das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten oder des Antragsgegners liegt. Für die Bestimmung des "gewöhnlichen Aufenthalts" sind dabei bestimmte Mindestfristen maßgebend. Wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und ihr Aufenthaltsort im EU - Ausland liegt, ist auch das Familiengericht Berlin-Schöneberg international zuständig.
Bei nicht EU-Staaten richtet sich die Zuständigkeit nach § 98 FamFG. Inländische Familiengerichte sind somit dann zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war. Hat keine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist ein deutsches Familiengericht zuständig, sofern beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird bei Ausländerscheidungen auch dann bejaht, wenn ein Ehegatte in Deutschalnd lebt und anzunehmen ist, dass die Scheidung in den Heimatstaaten beider Parteien anerkannt wird.
Für die Frage des anwendbaren Scheidungsrechts gilt nach Art. 17 EGBGB in den meisten Fällen folgendes: Besitzen beide Ehegatten die Staatsangehörigkeit desselben Staates, ist dessen Scheidungsrecht anwendbar; bei einem Paar mit unterschiedlicher Nationalität ist das Recht des Staates, in dem der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt liegt oder während der Ehe zuletzt lag, anzuwenden, falls einer der Ehegatten noch dort lebt.
Ist einer der Ehegatten Deutscher, so ist deutsches Recht anzuwenden, wenn die Scheidung sonst nicht möglich wäre. Wird ein Scheidungsantrag bei einem deutschen Gericht gestellt und stellt sich sodann heraus, daß dieses nicht zuständig ist, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Eine Verweisung oder die Abgabe an ein ausländisches Gericht ist in diesem Fall nicht möglich.
Zu Schwierigkeiten kommt es häufig dann, wenn der Partner bereits im Ausland die Scheidung beantragt hat. Das zuerst angerufene Gericht ist grundsätzlich vorrangig zuständig, wobei der maßgebliche Zeitpunkt die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht ist (Art. 11 Abs. 4 der VO 1347/2000, gilt für EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark).
Bei Vorlage eines ausländischen Urteils ist zu klären, ob dieses anerkannt werden kann. Umgekehrt ist jedoch auch zu klären, ob ein deutsches Urteil im Ausland vollstreckt werden kann. Entscheidungen, die einem EU-Staat mit Ausnahme von Dänemark ab dem 1.3.2001 ergangen sind, werden in andern Mitgliedsstaaten ohne weiteren Nachweis (z.B. durch Anerkennungsverfahren) anerkannt, sofern keine schweren Verfahrensfehler vorliegen. Bei Zweifeln an der Anerkennungsfähigkeit des Urteils kann dies durch ein Anerkennungsverfahren überprüft werden. In anderen Fällen muß in jedem Fall ein Anerkennungsverfahren beantragt werden. Für die Anerkennung von deutschen Urteilen im Nicht-EU-Ausland kommt es auf die Entscheidung der dortigen Behörden bzw. Gerichte an. Bi- und multilaterale Abkommen erleichtern diesen Prozeß in vielen Fällen. Kenntnisse über die jeweiligen Anforderungen an das Scheidungsurteil sind daher sehr wichtig.
Die Durchführung eines Versorgungsausgleichs ist bei Beteiligung eines nichtdeutschen Staatsbürgers nicht zwingend. Es ist bei der Durchführung das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Ehewirkungen galt. Wurde die Ehe nach ausländischem Recht geschlossen so gilt dies daher auch für den Versorgungsausgleich.
Bei einer Auslandsscheidung muß ein Versorgungsausgleichsverfahren von einem Ehegatten beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. In Deutschland wird der Versorgungsausgleich nur dann von Amts wegen durchgeführt, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder der ausländische Staat selbst einen Versorgungsausgleich kennt. Sofern der Versorgungsausgleich nach ausländischem Recht nicht durchgeführt werden kann, kann die Durchführung nach deutschem Recht beantragt werden.
Da eine Scheidung mit Auslandsbezug schnell sehr kompliziert wird, sollte man in einem solchen Fall keinesfalls auf eine kompetente Beratung verzichten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zusammen mit der Scheidung über Folgesachen, z.B. elterliche SorgeUnterhalt oder güterrechtliche Fragen entschieden werden soll. Hier können sich komplizierteste Rechtsprobleme ergeben.

Quelle: anwaltonline.com

Ehegattenunterhalt und Erwerbsbemühungen



Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind.
Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Tatsacheninstanzen, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden. Daher kann es im Einzelfall zulässig und geboten sein, die abzuziehende Einkommensteuer nicht nach dem sog. In-Prinzip, sondern nach dem Für-Prinzip zu ermitteln.
Für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts genügt auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen nicht der alleinige Hinweis auf die Dauer der Ehe, der Kinderbetreuung und der bisherigen Unterhaltszahlungen, wenn andere Umstände unstreitig sind, die für eine Verlängerung des Unterhalts sprechen. Die Entscheidung des Familiengerichts muss erkennen lassen, dass alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt worden sind.
BGH, 21.9.2011 - Az: XII ZR 121/09

Montag, 24. September 2012

OLG Brandenburg: Unbefristeter nachehelicher Aufstockungsunterhalt nach über 30jähriger Ehe und ehebedingtem Ausbildungsabbruch



zu OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2012 - 10 UF 253/11.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat im Fall einer nach über 30jähriger Ehe geschiedenen Frau ohne abgeschlossene Berufsausbildung einen unbefristeten Anspruch auf nachehelichem Aufstockungsunterhalt bejaht. Der im Vergleich zum Ex-Ehemann niedrigere Verdienst der Frau aus ungelernten Tätigkeiten stelle einen ehebedingten Nachteil dar, der auf einem Ausbildungsabbruch infolge Eheschließung und Kinderbetreuung beruhe. Wegen der langen Dauer der Ehe sei dieser Nachteil voll und unbefristet auszugleichen (Beschluss vom 21.02.2012, Az.: 10 UF 253/11).

Montag, 20. August 2012

Umfang der Erwerbstätigkeit beim betreuenden Elternteil

In welchem Umfang ist die Erwerbstätigkeit einem betreuenden Elternteil zumutbar? Diese Frage beantwortet der BGH mit seinem aktuellen Urteil – und knüpft dabei konsequent an seine bisherige einzelfallbezogene Rechtsprechung an. 

Zwar müssen außerhäusliche Betreuungsmöglichkeiten in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Aber dies darf nicht alleiniges Kriterium sein. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an: Im vorliegenden Fall war beispielsweise auch der unzureichende öffentliche Nahverkehr im ländlichen Raum zu berücksichtigen. (BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 65/10)

Freitag, 3. Februar 2012

Unveränderliches kann man doch abändern (sagt der BGH)

am 23.11.2011 hat der BGH entschieden: Selbst wenn in Unterhaltsvergleichen nach altem Recht die Unabänderbarkeit vereinbart war, kann die Unterhaltsreform 2009 jetzt trotzdem zu einer Abänderung berechtigen (BGH v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10).

Dienstag, 3. Januar 2012

2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle

03.01.2012 | Unterhaltsrecht 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben werden. Es gelten daher auch im Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Selbstbehaltssätze fort, weil weder gesetzliche noch steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern. In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 12.12.2011