Freitag, 30. Januar 2015

So sah ein Ehevertrag um 1830 aus.....

Der nachfolgende Ehevertrag wurde um 1830 in einer süddeutschen Stadt zwischen zwei Liebenden geschlossen.

Artikel 1
Wir lieben uns innig,
wir fühlen, daß wir ohne einander
nicht glücklich werden können,
und verbinden uns daher
auf ewig zu treuen Gatten.

Artikel 2
Ferdinand weiht
und heiligt sein ganzes Dasein Louisen,
um ihr durch rastlosen Fleiß
ein schönes und sorgenfreies Dasein
zu verschaffen.

Artikel 3
Louise wird sich dagegen bestreben,
durch häusliche Wirtschaftlichkeit
sich und ihn
auf der goldenen Mittelstraße
des ehrlichen Auskommens
zu halten.

Artikel 4
Da im Ehestand die Kleinigkeiten
oft die Quelle großen Zwistes sind,
so verpflichten wir uns,
einander in unbedeutenden Dingen
ohne den leisesten Widerspruch
nachzugeben.

Artikel 5
In der Tracht zum Beispiel richtet sich jeder Teil
nach des anderen Geschmack.
Ferdinand enthält sich einer nachlässigen Kleidung,
um Louisens Auge nicht zu beleidigen
und Louise vermeidet, sich durch übertriebenen Schmuck
vor der Welt den Schein zu geben,
als wolle sie fremde Männer fesseln.
Die Hauptzierde unseres Körpers sei Reinlichkeit,
weil das Gegenteil bei Personen, die in einem nahen Verein leben,
unfehlbar Abneigung und Widerwillen erzeugt.

Artikel 6
Die gebieterischen Worte:
ich will, ich bestehe darauf, ich befehle,
werden in unserm häuslichen Wörterbuche
gestrichen.

Artikel 7
Louise wird sich nie in Gesellschaften das geringste Scheinzeichen
von Nichtachtung ihres Mannes entgleiten lassen;
denn jede Gattin,
die sich solche zweideutige Äußerungen still erlaubt,
gibt dadurch andern Männern gleichsam das Signal,
sich ihr mit Siegeshoffnungen zu nahen.

Artikel 8
Ferdinand wird Louisen
öffentlich ehren, damit sie auch von anderen geehrt werde.
Er wird keinem andren Frauenzimmer
durch schmeichelhafte Huldigungen,
die über die Schranken der geselligen Höflichkeit hinausgehen,
einen kränkenden Triumph über seine Gattin gestatten.

Artikel 9
Wir wollen beide
in der Wahl unseres Umganges vorsichtig sein
und besonders keine falschen Hausfreunde dulden,
die gleich Schlangen im Busen,
die ruhigen Freuden unseres Bundes
vergiften könnten.

Artikel 10
Zwischen Mein und Dein
findet keine Grenzscheidung unter uns statt.
Unser höchstes Gemeingut ist unsere gegenseitige Liebe,
und dieser Schatz, der oft in andern Herzen
von der eilenden Zeit verzehrt wird,
soll unter ihren Flügeln bei uns wachsen
bis an unser Grab.



Fundstelle:
Walter-Essen.de ; August Friedrich Ernst Langbein’s sämmtliche Schriften; Siebenundzwanzigster Band (31 Bände, Stuttgart 1835-1837); Der vorliegende Text ist aus Kapitel VI. “Der Heirathsvertrag”.




Und falls Sie darüber nachdenken, bald zu heiraten, dann sollten Sie gleichzeitig darüber nachdenken, ob Sie einen Ehevertrag (der heute doch "etwas" anders aussieht) benötigen. Fragen Sie uns - und gern als erstes nach den Kosten.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Jan 2015




Montag, 12. Januar 2015

notarielle Beurkundung des Kindesunterhaltes - KOSTENLOS

Da habe ich mal wieder etwas hinzugelernt. Notare sind verpflichtet, Kindesunterhalt KOSTENLOS zu beurkunden (§ 55a Kostenordnung, § 62 Beurkundungsgesetz).


§ 55a KostO: "Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes sind gebührenfrei."

Und was sind Beurkundungen nach § 62 BeurkG Abs. 1? Da steht:

"1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,
3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs."



Also kann man sich durchaus den Weg nach Luckenwalde zu "unserem" Jugendamt sparen.




Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! in Ludwigsfelde und Großbeeren | Ja - Familienrecht machen wir auch. | 13. Jan 2014



Donnerstag, 8. Januar 2015

Was passiert, wenn das Kind den Umgang nicht will?

Beispiel: Nach der Scheidung leben die gemeinsamen Kinder bei der Mutter. Die Eltern haben vereinbart, dass der Vater die Kinder an jedem zweiten Wochenende abholt und etwas mit ihnen unternimmt. Eines der Kinder ist zwar gern beim Vater. Sie merkt aber, dass ihre Mutter immer traurig wird, wenn der Vater sie abholt und wenn sie der Mutter von den Besuchen beim Vater erzählt. Deshalb erklärt sie, sie wolle den Vater nicht mehr sehen.

Entfällt das Recht des Vaters auf Umgang mit seinem Kind, wenn das Kind den Umgang ablehnt?

Nein - Das Umgangsrecht eines Elternteils entfällt nicht allein deshalb, weil das Kind sich gegen den Umgang ausspricht.

Bei einer gerichtlichen Regelung des Umgangsrechts sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des umgangsberechtigten Elternteils gegeneinander abzuwägen. Je älter das Kind ist und je weiter seine Persönlichkeitsentwicklung fortgeschritten ist, desto größeres Gewicht wird seinem Willen beigemessen. Insbesondere bei jüngeren Kindern, die zu einer eigenen, abgewogenen Willensbildung noch nicht fähig sind, ist es grundsätzlich die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zu ermutigen, den Kontakt zum umgangsberechtigten Vater oder zur umgangsberechtigten Mutter zu pflegen.

Es ist Sache der Mutter, das Kind zu ermutigen, den Vater zu besuchen, und sie zu fragen, warum sie den Vater nicht besuchen möchte. Erzählt das Kind der Mutter dann, warum sie den Vater nicht sehen will, kann (besser: muss) die Mutter versuchen, sie zu beruhigen. Sie kann dem Kind z.B. sagen, dass sie zwar traurig ist, dies sei aber normal, und dass sie sich trotzdem freue, wenn das Kind sich mit ihrem Vater gut versteht.

Das Brandenburgische OLG hat mir mal in einem Umgangsverfahren gesagt, dass der betreuende Elternteil genauso viel Druck auf das Kind ausüben muss (dass es den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil wahrnimmt), wie es zB macht, wenn es Hausaufgaben machen will oder das Zimmer aufräumen soll. Das ist also ein Pflicht für die Eltern, aber auch für die Kinder.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Ludwigsfelde 08. Jan 2014 | Ja - Familiensachen machen wir auch.



Dienstag, 6. Januar 2015

Neue Düsseldorfer Tabelle

Seit dem 1. Januar gilt eine neue "Düsseldorfer Tabelle". Sie wird vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben und stellt Leitlinien für den Kindes-, Ehegatten- und Verwandtenunterhalt auf. In der neuen Tabelle wurde der Selbstbehalt für Erwerbstätige, die Kindern bis zum 21. Lebensjahr zum Unterhalt verpflichtet sind, von 1.000 Euro auf 1.080 Euro angehoben. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800 Euro auf 880 Euro. Auch die übrigen Selbstbehalte gegenüber Ehegatten, erwachsenen Kindern und Eltern sind gestiegen. Mit der Anpassung wird die Erhöhung der Hartz IV-Sätze zum 1. Januar berücksichtigt. Die Höhe des Kindesunterhalts bleibt dagegen in der neuen Tabelle unverändert. Grund ist, dass sich der Kindesunterhalt laut Gesetz nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Dieser wird vom zuständigen Bundesfinanzministerium aber voraussichtlich erst im Laufe des kommenden Jahres angehoben.


Rechtsanwalt Frank Theumer | Ludwigsfelde, den 07. Jan 2015 | www.theumer-mittag.de