Donnerstag, 8. Januar 2015

Was passiert, wenn das Kind den Umgang nicht will?

Beispiel: Nach der Scheidung leben die gemeinsamen Kinder bei der Mutter. Die Eltern haben vereinbart, dass der Vater die Kinder an jedem zweiten Wochenende abholt und etwas mit ihnen unternimmt. Eines der Kinder ist zwar gern beim Vater. Sie merkt aber, dass ihre Mutter immer traurig wird, wenn der Vater sie abholt und wenn sie der Mutter von den Besuchen beim Vater erzählt. Deshalb erklärt sie, sie wolle den Vater nicht mehr sehen.

Entfällt das Recht des Vaters auf Umgang mit seinem Kind, wenn das Kind den Umgang ablehnt?

Nein - Das Umgangsrecht eines Elternteils entfällt nicht allein deshalb, weil das Kind sich gegen den Umgang ausspricht.

Bei einer gerichtlichen Regelung des Umgangsrechts sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des umgangsberechtigten Elternteils gegeneinander abzuwägen. Je älter das Kind ist und je weiter seine Persönlichkeitsentwicklung fortgeschritten ist, desto größeres Gewicht wird seinem Willen beigemessen. Insbesondere bei jüngeren Kindern, die zu einer eigenen, abgewogenen Willensbildung noch nicht fähig sind, ist es grundsätzlich die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zu ermutigen, den Kontakt zum umgangsberechtigten Vater oder zur umgangsberechtigten Mutter zu pflegen.

Es ist Sache der Mutter, das Kind zu ermutigen, den Vater zu besuchen, und sie zu fragen, warum sie den Vater nicht besuchen möchte. Erzählt das Kind der Mutter dann, warum sie den Vater nicht sehen will, kann (besser: muss) die Mutter versuchen, sie zu beruhigen. Sie kann dem Kind z.B. sagen, dass sie zwar traurig ist, dies sei aber normal, und dass sie sich trotzdem freue, wenn das Kind sich mit ihrem Vater gut versteht.

Das Brandenburgische OLG hat mir mal in einem Umgangsverfahren gesagt, dass der betreuende Elternteil genauso viel Druck auf das Kind ausüben muss (dass es den Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil wahrnimmt), wie es zB macht, wenn es Hausaufgaben machen will oder das Zimmer aufräumen soll. Das ist also ein Pflicht für die Eltern, aber auch für die Kinder.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Ludwigsfelde 08. Jan 2014 | Ja - Familiensachen machen wir auch.



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