Da habe ich mal wieder etwas hinzugelernt. Notare sind verpflichtet, Kindesunterhalt KOSTENLOS zu beurkunden (§ 55a Kostenordnung, § 62 Beurkundungsgesetz).
§ 55a KostO: "Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes sind gebührenfrei."
Und was sind Beurkundungen nach § 62 BeurkG Abs. 1? Da steht:
"1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,
3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
Also kann man sich durchaus den Weg nach Luckenwalde zu "unserem" Jugendamt sparen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !! in Ludwigsfelde und Großbeeren | Ja - Familienrecht machen wir auch. | 13. Jan 2014
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