Dienstag, 21. Juni 2016

Senkung des Selbstbehalts wegen Zusammenlebens




In der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des Brandenburgischen OLG wird das jeweilige Existenzminimum, welches einem Unterhaltsschuldner verbleiben muss (der sogenannte Selbstbehalt), definiert. Beim Kindesunterhalt beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen aktuell grundsätzlich 1.080,00 €. Lebt der Unterhaltspflichtige jedoch in ehelicher oder nichtehelicher Gemeinschaft mit einem neuen Partner/einer neuen Partnerin zusammen, kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Absenkung dieses Selbstbehalts in Betracht.

Die Absenkung wird damit begründet, dass durch das Zusammenleben und Zusammenwohnen Haushaltsersparnisse und Synergieeffekte gegeben sind, da mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt günstiger wirtschaften können, als in getrennten Haushalten.

Es gibt allerdings unterschiedliche Auffassungen, wie hoch dieser Vorteil anzurechnen ist. Während ältere Entscheidung teils einen Abschlag von 10 % des Selbstbehalts annahmen, teils auch nur 5 % ansetzten, hat der BGH in einer Entscheidung vom 30.01.2013, XII ZR 158/10, eine Senkung um 12,5 % vorgenommen. Dem folgt seither auch das Brandenburgische OLG. Dabei genügt nach Ansicht der Gerichte auch, dass der Partner Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auch nur einen Mini-Job ausübt. Maßgeblich ist, dass sich der Partner durch ein eigenes Einkommen an den Kosten beteiligen kann.


21. Juni 2016 | Rechtsanwalt Frank Theumer | Kanzlei Zu Recht !  



Freitag, 10. Juni 2016

Wenn während des Getrenntlebens ein Kind aus einer neuer Partnerschaft erwartet wird



Kinder die während der Ehe geboren werden, gelten grundsätzlich als eheliche Kinder (mit allen möglichen/denkbaren Konsequenzen wie Sorgerecht, Erbrecht, Unterhaltsrecht, Namensrecht ) § 1592 BGB.

Allerdings kann man bei einem während der Ehe geborenen Kind ein (aufwendiges und teures) Anfechtungsverfahren (doch) vermeiden, wenn das Kind erst nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und der leibliche Vater seine Vaterschaft binnen eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung mit Zustimmung der Mutter und des Ehemannes anerkennt, denn dann gilt die Ehelichkeitsvermutung nicht und der anerkennende Mann wird rechtlich zum Vater des Kindes. Leben also Eheleute getrennt und erwartet die Ehefrau von ihrem neuen Partner ein Kind, so ist es zur Vermeidung eines Anfechtungsverfahrens dringend zu empfehlen, dass noch vor der Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag gestellt wird.

Wird die Ehe noch vor der Geburt (rechtskräftig) geschieden, so gilt das Kind „sowieso“ nicht als ehelich. Erfolgt die Scheidung nach der Geburt, so kann der „tatsächliche“ Vater die Vaterschaft binnen Jahresfrist wirksam anerkennen, ohne das ein Vaterschaftsanfechtungsprozess geführt werden muss.

Häufig ist es so, dass die Frau nach der Trennung eine neue Partnerschaft eingeht, ohne die Scheidung beantragt zu haben. Wird diese dann schwanger, entsteht in den meisten Fällen kein Streit über die tatsächliche Vaterschaft. In diesen Fällen kann auch ohne eine Vaterschaftsanfechtung erreicht werden, dass der tatsächliche Vater auch der rechtliche Vater wird.

Dazu ist zunächst die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater erforderlich. Dieser Anerkennung müssen die Ehefrau als Mutter und auch der Ehemann zustimmen, da dieser aufgrund der Ehe als Vater des Kindes gilt. Die entsprechenden Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags (also der Einreichung der Scheidung bei Gericht) geboren wird und der leibliche Vater spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 BGB, §1594 BGB). Diese Anerkennung ist bereits sogar vor Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung wird dann aber frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur der Weg einer Anfechtung der Vaterschaft über das Gericht.

Empfehlung: Sind sich daher alle einig, sollte deshalb vor Geburt des Kindes die Scheidung eingereicht und idealerweise auch die entsprechenden Erklärungen abgegeben werden. Nur so kann eine aufwendige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden. Die Beurkundung der Erklärungen kann bei einem Notar oder beim Jugendamt (§§ 59, 87e SGB VIII) erfolgen. Für die Änderungen in der Geburtsurkunde ist das Standesamt zuständig, dem die Erklärungen sowie der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen sind.

Frank Theumer, 10. Jun. 2016