Unveränderliches kann man doch abändern (sagt der BGH)
am 23.11.2011 hat der BGH entschieden: Selbst wenn in Unterhaltsvergleichen nach altem Recht die Unabänderbarkeit vereinbart war, kann die Unterhaltsreform 2009 jetzt trotzdem zu einer Abänderung berechtigen (BGH v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10).
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