Dienstag, 1. November 2011

Auch für die Vergangenheit Unterhalt forderbar?


Hat der Leistungsträger dem Unterhaltspflichtigen vor dem 1.8.2006
(Inkrafttreten des SGBII i. d. F. vom 20.7.2006) die Gewährung von
Leistungen mitgeteilt, so kann diese Mitteilung nicht als die nach § 33
III S. 1 SGBII i. d. F. vom 20.7.2006 erforderliche
Rechtswahrungsanzeige angesehen werden und eröffnet deshalb nach der
genannten Bestimmung nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des
Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit.

BGH, 23.3.2011 - Az: XII ZR 59/09

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