Freitag, 4. Juli 2014

(ehebezogene) Zuwendungen und ihre Rückforderung

Wäh­rend des Zusam­men­le­bens von Ehe­gat­ten oder auch Part­nern einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft kommt es häu­fig vor, dass sich die Part­ner erhebliche Ver­mö­gens­werte "schenken". Oft werden bei­spiels­weise Mit­ei­gen­tums­an­teils an einem Haus­grund­stück übertragen oder es werden erhebliche Geldbeträge zum Haus­baus beigesteuert. Außerdem kommt es häufig vor, dass Eltern das ehe­li­che Zusam­men­le­ben ihres Kin­des finanziell unterstützen, indem sie dem Schwie­ger­kind zB Zuwen­dun­gen machen. Im Falle des Schei­terns der Bezie­hung stellt sich dann natürlich zwnagsläufig die Frage, ob Zuwen­dun­gen inner­halb einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft bzw. Zuwen­dun­gen der Ehe­gat­ten oder der Schwie­ger­el­tern zurück­ge­for­dert wer­den können.

Ja das geht - oder wir die Juristen an der Stelle sagen: Es kommt darauf an.....

Fragen Sie einen Familienrechtler, der sich damit auskennt.


Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | 04. Juli 2014



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