Dienstag, 22. Juli 2014

Externe Teilung im Versorgungsausgleich - Was bedeutet das ???

Bei dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartner geteilt.

Dabei muss eine sog. Zielversorgung vorhanden sein, in die der Ausgleichswert übertragen werden kann. Wenn beispielsweise beide Eheleute Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung haben, ist es für diese Anwartschaften auch das Konto bei der Deutschen Rentenversicherung des jeweils anderen.

Was aber passiert, wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner z.B. eine Betriebsrente erhält und der andere Ehepartner bei diesem Rententräger (wie meistens)kein Rentenkonto hat?

Die Arbeitgeber möchten nicht bei jeder Scheidung noch zusätzlichen Verwaltungsaufwand, indem er noch die Betriebsrente an den anderen Ehepartner anteilig zahlen müsste.Hier greift dann die sogenannte „externe Teilung“, d.h. der Ausgleichswert kann auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden. Hierbei zahlt der alte Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag direkt an den neuen Versorgungsträger, die Zielversorgung. Der Ausgleichsberechtigte hat diesbezüglich ein Wahlrecht bzgl. der Zielversorgung. Macht er davon kein Gebrauch, so springt die Versorgungsausgleichskasse ein.


Alles verstanden ? Falls nicht - jemanden fragen, der sich damit auskennt.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 22. Juli 2014 (sehr heiß) | Zu Recht !!


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