Dienstag, 5. Mai 2015

Familienrecht meets Strafrecht: Hausarrest

Von den Eltern "angeordneter" Hausarrest wurde durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechtes (aus dem Jahr 2000) beschränkt. Hausarrest darf nur kurz bemessen sein und keine seelische Gewalt verursachen sowie nicht die körperliche Verfassung des Kindes beeinträchtigen.




Familienrechtsanwalt und Strafverteidiger Frank Theumer am 05. Mai 2015 | Theumer & Theumer - Rechtsanwälte in Großbeeren und Ludwigsfelde (Bürogemeinschaft) | Kanzlei Zu Recht !! | ....seit April 1996





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