Mittwoch, 27. Mai 2015

Was kostet eine Scheidung?

Wie für die meisten gerichtlichen Verfahren wird auch im Scheidungsverfahren ein Wert festgesetzt, manchmal genannt Gegenstandswert, manchmal genannt Streitwert oder Verfahrenswert. In zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtlichen Angelegenheiten richtet sich die Höhe der jeweils anfallenden Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach diesem Wert.

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse. Bei Ansprüchen auf Zahlung entspricht er dem Betrag der geltend gemacht wird. Verlangt man eine Sache heraus, so ist deren Wert der Gegenstandswert. Bei Ansprüchen, die sich nicht durch Zahlen ausdrücken lassen oder Angelegenheiten, bei denen es nicht um Geld geht (nichtvermögensrechtliche Ansprüche), wie z.B. Baugenehmigung, Unterlassung, Kontaktverboten, Scheidung, Kündigung Baugenehmigung, richtet sich der Gegenstandswert entweder nach besonderen gesetzlichen Vorschriften oder nach der hierzu existierenden Rechtsprechung der Gerichte. In Gerichtsverfahren wird der Wert vom Gericht festgesetzt.


Die Formel für den Gegenstandswert einer Scheidung lautet:

3 x (Nettoeinkommen Mann + Nettoeinkommen Frau)

Die Formel für den Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs im Verbund lautet:

10 % des Gegenstandswerts der Scheidung x Anzahl der Anrechte

Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs ist auch dann gebührenauslösend, wenn die Ehegatten auf den Versorgungsausgleich notariell verzichtet haben, weil im Beschluss die negative Feststellung getroffen wird: „Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich findet nicht statt.“

Der Gegenstandswert erhöht sich um die Werte, um die zusätzlich gestritten wird (z.B. Zugewinn, nachehelicher Unterhalt).

Gebühren/Kosten

Es entstehen für jeden beteiligten Anwalt die 1,3-Verfahrens- und die 1,2-Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert sowie zwei Gerichtsgebühren.

Zu den Gerichtsgebühren zählen auch Gutachterkosten (z.B. Wertermittlung Immobilie oder Familiengutachten im Sorgerechtsverfahren).

Die Kosten der Scheidung werden i.d.R. „gegeneinander aufgehoben“, d.h., jeder zahlt seinen Anwalt selbst und die Hälfte der Gerichtskosten.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Erfahrung in Familiensachen seit fast 20 Jahren...... Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de | 30. Mai 2015










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