Donnerstag, 13. November 2014

Die praktische Frage: Was erbt der Bruder des Erblassers neben dem Ehegatten des Erblassers

Der gesetzliche Erbteil von Ehegatten richtet sich nach den Verwandten, die ebenfalls als Erben in Frage kommen, und nach dem Güterstand.
Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten

- der ersten Ordnung grundsätzlich ein Viertel und
- der zweiten Ordnung sowie neben Großeltern grundsätzlich die Hälfte.


Zur zweiten Ordnung zählen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Geschwister, Nichten und Neffen. Nur, wenn der Erblasser kinderlos ist oder seine sämtlichen Kinder und deren Nachkommen vor ihm verstorben sind, werden Verwandte der zweiten Ordnung als gesetzliche Erben berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Bruder ist Erbe aus der 2. Ordnung.


Der Ehegatten-Erbteil wird in der Regel güterrechtlich ergänzt (wenn der Zugewinn nicht ausgeschlossen worden ist).

Leben die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, findet ein Zugewinnausgleich statt. Endet die Ehe/Lebenspartnerschaft durch Scheidung, ist die Ermittlung des Zugewinns oft Grund für Streitigkeiten, die durch einen Ehevertrag vermieden werden können. Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, kann der Zugewinnausgleich auch pauschal erfolgen. Der Gesetzgeber hat dafür eine Erbquote von einem Viertel vorgesehen. Für die Verwandten bleibt dann nur noch ein Resterbteil, der ihnen anteilig zusteht. Insgesamt erbt ein Ehegatte bzw. Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft also

neben Verwandten der ersten Ordnung die Hälfte und
neben Verwandten der zweiten Ordnung sowie neben Großeltern drei Viertel



Sind weder Verwandte der ersten Ordnung, der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte/Lebenspartner die ganze Erbschaft. Das heißt: Abkömmlinge von Großeltern sowie Verwandte der vierten Ordnung erben neben einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nicht.

Übrigens: Geschiedene Ehepartner beerben einander nicht.




Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Erbrecht machen wir auch | Zu Recht !! | 13. Nov 2014


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