Auch titulierte Ansprüche auf Kindesunterhalt unterliegen der Verwirkung, wenn sie längere Zeit nicht geltend gemacht werden (Zeitmoment) und der Unterhaltsschuldner davon ausgehen durfte, dass eine Inanspruchnahme nicht mehr erfolgen wird (Umstandsmoment).
Rechtsanwalt Frank Theumer | Wir machen auch Unterhaltsrecht | Zu Recht !!
03. Nov 2014
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